Beschreibung des Adelsguts Balitz, welches im Distrikt Wolgast liegt und im August 1694 geometrisch aufgenommen wurde
Die Namen der Einwohner
1
Jacob
Kreppelin ist ein Kossat von
Glöden und hat 1/4 Landhufen Land.
2
Jacob
Struck gehört zu Frau Kanzler
Wollfartz, dessen Acker zu 3 Landhufen gerechnet wird.
3
Petter
Fott ist ein Bauer von Glöden und hat 3
Landhufen Land.
| 4 der Adelshof, der wüst liegt 5 Foots Witwe |
welches der Ritterlandbesitzer1 Glöden selbst bestellen lässt, sowie das übrige von dem steuerbaren [Land], wo die 3 1/4 Landhufen davon werden abgezogen. |
6 der Viehhirte
Balitz ist ein Adelshof im Distrikt Wolgast, auf halben Wege zwischen Greifswald und Anklam gelegen. Seiner Art nach gehören zwei Sorten Acker dazu, die Ritterland sind. Von vier Hufen, die der Besitzer Glöden von den Gläubigern eingelöst hat, welche gewesen waren ein Adliger von Buggenhagen und ein Assessor in Wismar, Engelbrecht mit Namen. Aber der rechte Lehnsfolger der vier Ritterhufen war R 866 einer vom Familienstamm Bützow in alten Zeiten gewesen. Jetzt ist das Dorf von Glödens Lehn, welches er von der königlichen Regierung gekauft hat, wofür der Besitzer Lehnsreiter hält zusammen mit den Ritterhufen, die er in Gribow besitzt. Die steuerbaren Hufen betragen hier zusammen zwölf Landhufen, wovon von Glöden neun in Besitz hat, und die übrigen drei besitzt Frau Kanzler Wollfartz. Diese zwölf Hufen sind von Owstins Lehn und werden als reduzierte2 gerechnet: die neun Landhufen, die von Glöden besitzt, als eine reduzierte und 20 Morgen.
An seinen Grenzen stößt dieses Dorf im Süden zusammen mit Lüssow, im Osten mit Ranzin, im Norden mit Gribow und im Westen
mit
Owstin.
Zur Kirche gehört es zu Ranzin.
Wüste Hofstellen im Dorf sind zwei Bauernhöfe, ein Kossatenhof und ein Adelshof.
R 867 U 656Arealausrechnung von Balitz
Ackerfelder sind drei:
Das Winterfeld A
[A]
106M 60R
Aa
sandvermischtes Humusland,
39M 120R
Ab
Humusland,
48M 60R
Ac
Sandhumusland,
18M 180R
Die Brache B
Ba dieses ganze Feld besteht aus einer Bodenart, welches Humusland ist, an einigen Orten etwas sandvermischt und teilweise etwas kaltgründig, 66M 270R
Das Sommerfeld C
[C]
98M 150R
Ca
gutes Humusland, etwas sandvermischt,
77M 30R
Cb
Sandhumusland,
10M 240R
Cd
Sandland, an einigen Orten etwas humushaltig,
10M 180R
Wüster Acker
[D]
156M 150R
Da
wüster Acker, alt und mit Heidekraut
bewachsen, das hier und da im Feld zu finden ist,
10M 60R
Db
sehr alter wüster Acker, mit Heideland
bewachsen und besteht aus Sandhumusboden, und ist kaltgründig am Morast, kann als Acker dienen,
15M 120R
R 868 U 657 Dc
alter wüster Acker aus Sandhumusboden an Owstins Grenze, als Acker brauchbar,
31M 270R
Wiesen
[E]
21M 60R
Ea
sumpfige Wiesenflecken, die in den Ackerfeldern zu finden sind,
5M 90R
Eb x
eine morastige Wiese an der Grenze zu Gribow,
15M 270R
Die Heufuderzahl
beträgt bei diesen Wiesen in allem nach des Besitzers Glöden Angaben um 36 gute Fuder.
Weideland
[F]
102M 240R
Fa
Morast und bewachsene Flecken im Acker,
6M 180R
Fb
Tümpel und Moraste im wüsten Acker,
25M 210R
Fc
sumpfiges, morastiges Land, welches an Owstins Grenze liegt,
32M 180R
Fd
Weideland, welches teilweise morastig, teilweise festes Land ist
und mit Eichen, Hasel, Erlenbüschen und anderem Laubwald bewachsen ist,
37M 270R
Ga das Dorf mit Straßen, Koppeln, Gemüsegärtchen und Hofstellen betragen, 13M 180R
Summe
Acker: 261M 180R
wüster Acker: 156M 150R
Wiese:
21M 60R
Heufuder: 36
Weideland: 102M 240R
Hofstelle: 13M
180R
Annotationen von Balitz
Über denAcker
Mittelmäßig guter Acker ist in Balitz, welcher in drei Felder geteilt wird. Davon wird das Sommerfeld als das Beste geschätzt. Die übrigen beiden werden von gleicher Art zu sein gehalten und sie sind in den Böden kaltgründig. An Winter- und Sommersaat sind alle drei Felder gleich tragend, wenn fruchtbare Jahre sind. Und es können Gerste oder vollkörniges Getreide vier Mal nacheinander in einen frisch gedüngten Morgen eingesät werden, und gibt gewöhnlich in mittelmäßig guten Jahren das vierte Korn wieder. Es können auch in einen Morgen drei Scheffel eingesät werden.
Über die Aussaat
Die Aussaat auf von Glödens Anteil im Ritterland beträgt an Roggen sechs Drömt an Sommersaat ebenfalls sechs
Drömt.
Auf dem Bauernland, das er bestellt, kann er nach eigener Angabe zwei Drömt Wintersaat und auch zwei Drömt Sommersaat einsäen.
Beide Bauern, die dort wohnen, so sät auch jeder zwei Drömt Wintersaat, welches zusammen vier Drömt ergibt,
und jeder zwei Drömt Sommersaat, ergibt vier Drömt.
Des Kossaten
Aussaat ist an Sommerkorn ein Drömt und Wintersaat auch ein Drömt.
Die Summe beträgt 26 Drömt oder 312 Scheffel.
R 870 U 600ÜberWiesen
Die Wiesen, die hierzu gehören, sind sumpfig und etwas bewachsen, von denen jeder Bauer nach von Glödens Angaben, acht Fuder bekommen kann und der Besitzer Glöden von seinem Teil in allem 20 Fuder, von den Wiesen, die zum Adelshof gehören oder ansonsten zum Bauernland gehören. Und die Summe ergibt zusammen 36 Fuder.
ÜberWeideland
In Balitz ist auch mittelmäßig gutes Weideland, das an den Stellen morastig ist, wo es kein Heidekraut oder Heideland gibt, welches zugleich in alten Zeiten Acker war und es gibt genutzte Weide für Schafe auf denselben umliegenden Heiden.
ÜberBrennholz
Für das Notwendige kann man Brennholz aus dem umliegenden Morast von Erlen und anderem Buschwerk erhalten. Es sind auch einige Eichen am Rand vom Morast.
Über Dienst
Die Bauern dienen fünf Tage mit Zugtieren während der Woche auf dem Hof, dem sie zugehören, und der Kossat dient drei Tage mit Vieh.
RRev 248 URev 3691704 ist das Dorf Balitz revidiert und wie folgt befunden worden
Das Feld A
Ad , zwei Stücke, vom wüsten Acker Dc bewirtschaftet, besteht aus tiefliegendem Sandboden, der so oft wie das Feld bestellt wird, 1M 260R
Das Feld B
Bb , ein
Stück, vom wüsten Land Da bewirtschaftet, ist etwas sumpfig, liegt jedoch in drei Schlägen,
240R
Bc , ein Stück, ebenso vom wüsten Land Db bewirtschaftet, ist ein wenig
höher gelegen, war hier noch nicht besät, aber wird wohl so oft wie das Feld B bestellt werden können,
1M 90R
Das Feld C
Ce , zwei
Stücke, von Db bewirtschaftet, ist Sandhumus, etwas tiefliegend, wird wie das Feld besät,
1M 240R
Cf , zwei Stücke, Sand, etwas wenig humushaltig, von Db bewirtschaftet, dreischlägig,
3M 210R
Kirchenacker
Ka hier gibt es ein Ackerstück, von dem gesagt wird, dass es zur Kapelle gehört haben soll, die hier früher stand und dasselbe 1 Morgen und 20 Ruten umfassen soll. Aber der Besitzer missbilligt solches und meint nichts vom Kapellen Acker auf diesem Feld zu wissen. Es steht auch in der Kirchenmatrikel3 keine andere Nachricht darüber, wie der folgende Zettel zeigt.4
RRev 249 URev 371 linksÜber den wüsten Acker
NB
der wüste Acker, wie in der Urschrift mit NB bezeichnet, besteht
aus ziemlich gutem Sandboden, der wohl bewirtschaftet werden und gutes Getreide tragen könnte, aber muss unbedingt wüst
liegen, denn sein Besitzer wohnt in Gribow und lässt stets seine Schafe darüber her vom Feld zur Weide treiben.
Da
an Owstins Grenze, ist sehr sumpfig und als Acker nicht besonders
brauchbar.
Db
an Ranzins Grenze, ist fast von gleicher Art, aber waren jedoch etwas ähnlicher zu
bewirtschaften, wo man es nicht als Weide nötig hatte.
Db
zu Lüssows Grenze, ist mittelmäßiges Sandland, das wohl bewirtschaftet werden könnte, aber
die Einwohner geben vor diesen, sowie den ganzen wüsten Acker, als Weide zu
brauchen.
Dc
ist tiefliegend, sollte jedoch wohl zum Teil bewirtschaftet werden können, wo dieser wegen
oben genannter Ursache nicht liegen gelassen werden muss.
Extract auß der Kirchen Matricul zu Ranzin.
Capelle zu Lüssow.
Vermöge voriger Matricul hat die Schmiede daselbst mit den Garten und W[u]hrtlande ohne gefehr 2 Morg. Acker und noch ein Stück von 2 guter Schffl. Saat nacher Peskow am See Blecke belegen.
Capelle zu Balitz.
Ist gantz herunter und hat man von der Wuhrt die Vermöge der alten Matricul de Ao 1561 hie zu belegen seÿn soll Wißenschaft erhalten, wie de[n] auch die Capelle Nach der Zeit nichtes davon gehoben, Daß also solcher post desolat.
Capelle zu Smosin
Die Capelle ist schon vermöge voriger Matricul anider ge= brochen gewesen und genießet der Pastor die Hebung daß gilde Landes von 5 Schffl. Saat welches vor diesen Sehl Daniel Schwabe hie zu geleget.
So ist auff den Griboer ein Kiel ohrt Ackers von 3 Schffl und ein Klein Wisch flach ohn gefehr von ein leiter Heuw zur widem gehörig an die Ranzinsche Scheide stoßendt
1 Der Besitzer von Ritterland war zu Lehnspflichten seinem Lehnsherrn gegenüber verpflichtet aber sonst von Steuer- und Abgabenlasten befreit. Ritter Gut. In: Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 125. Berlin 1818. Sp. 300. Im Hauptkommissionsrezess von 1663 wurde die Steuerfreiheit für die pommerschen Ritterhufen bestätigt. Jedoch galt dies nur für dasjenige Ritterland, welches auch in früheren Zeiten als steuerfreies Land gerechnet worden war. Den Nachweis dafür hatte der Rittergutsbesitzer zu führen. Der Haupt-Commißions-Receß, vom 5. Sept. 1663. In: Dähnert, Johann Carl (Hg.): Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden. Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Erster Band. Stralsund 1765; No. 4, Seite 373 ff.
2 Die übliche Steuerform in Vorpommern war die Besteuerung des ländlichen Grund- und des städtischen Hausbesitzes, der so genannte Hufen- und Häusermodus. Da die Landschaft nur die überholte Kahldensche Matrikel aus dem Jahre 1631 besaß und da die Arbeit an einer neuen Hufenmatrikel mehrfach gescheitert war, einigten sich die Stände 1658 in Anklam auf eine Übergangsregelung, nach der die Steuern bis auf weiteres verteilt werden sollten. Sie legten einen fiktiven Bestand von 10 000 Hufen (reduzierte Hufen) zugrunde, von dem die Ritterschaft und die Ämter im Verhältnis 5:2 die eine Hälfte und die Städte die andere Hälfte übernahmen. Eine Steuereinheit der reduzierten Hufe entsprach für die Ämter 3 Landhufen, für die Städte 2 1/2 Landhufen. Dähnert, Johann Carl: Platt-Deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1781, S. 459.
3 Eine Kirchenmatrikel ist ein Verzeichnis über die Eigentums- und Einkommensverhältnisse von Kirchen und ihren Kirch- und Schuldienern. Deutsches Rechtswörterbuch: Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Bd 7. Weimar 1974-1983. Sp. 883.
4 Der letzte Nebensatz wurde in der Reinschrift gestrichen.