R 797   U 562 

Beschreibung des Adelsgutes Groß Bünzow, das im Juli des Jahres 1694 geometrisch vermessen wurde.1 

Namen der Einwohner

1 . Mathias Barendorff, Pächter.
2 . Fredrik Giötting, Pastor.
3 . Christian Renck, Schäfer.
5 . Petter Käster, Häker.
6 . Augustinus Loot, Küster.
Groß Böntzow ist ein Adelsgut und liegt im Distrikt Greifswald, eine Meile von Anklam entfernt. Dieses Dorf war zum größten Teil Eigentum eines Adligen Aden Bönning gewesen, der bei verschiedenen Gläubigern darauf Schulden angesammelt hat, so dass er es quittieren und ihnen überlassen musste. Diese Gläubiger sind:
Zunächst ein Adliger von Ilenfeld aus Mecklenburg, der dieses Gut vom Besitzer in Pacht hatte, und der zu jener Zeit, als er es gepachtet hatte, 1.000 Rthl Unkosten für Gebäudereperaturen darauf hatte. Dafür sind besagtem Ilenfeld in Groß Bünzow 1.000 Rthl Mittel vom königlichen Tribunal zuerkannt worden. Für diese Summe ziehen seine Erben jährlich Pächterzinsen von der jährlich anfallenden Pacht ein, die 100 Rthl beträgt.
Die anderen  R 798 Gläubiger Bönnings sind drei Kirchen in Greifswald, von denen er sich Geld geliehen hat, aber wieviel weiß der Pächter nicht zu berichten, als nur was die drei Kirchen jährlich an anteiliger Zahlung bekommen, die 18 Rthl beträgt, die dem Pächter abgezogen werden. Die Heiligen Geist Kirche in Anklam hat auch jährlich vier Rthl und vier Groschen Forderungen, für an Bönnings entliehene Mittel, von der Pacht zu bekommen.
 U 563 Der rechtmäßige Grundbesitzer dieses verpfändeten Gutes ist jetzt ein von Bohl, der es als Brautschatz seiner Ehefrau erhielt. Und sein Anspruch hierauf besteht darin, 200 Rthl zu fordern. Dieser von Bohl, der in Vietzig auf Jasmund wohnt, erhält jährlich von der Pacht was übrig bleibt, wenn dieHufensteuer2  der Krone und andere Gerechtigkeiten beglichen sind sowie die Forderungen der Gläubiger, an den von ihnen verliehenen Mitteln, bezahlt wurden. Der Anteil, den von Bohl hier am Gut hat sind zwei reduzierte Hufen3  und drei Ritterhufen4 , die Pacht des Gutes ist jährlich auf 100 Rthl, weil auf Groß Bünzow seit alters her zwei Adlige gewohnt haben. Ein Teil dieses Gutes befand sich im Besitz derer von Lepel und besteht aus einer Ritterhufe und einer steuerpflichtigen.
 R 799 Dieses Land besitzt nun ein Geheimrat von Corswant in Brandenburg, der durch Schuldenforderungen an von Lepel zu diesem Besitz gekommen ist. Für diese steuerpflichtige Hufe bezahlt der Pächter jährlich die Hufensteuer, die darauf entfällt und versteuert für die Ritterhufe im Verhältnis für das Lehnspferd5 , das darauf läuft. Aber sonst gibt er an den richtigen Besitzer keine Pacht für genannte Hufe, weil sie zum größten Teil unaufgebrochen liegt.
Als wüsteHöfe oder wüste Hofstellen gibt es in Groß Bünzow ein Adelsgut, sieben Bauernhöfe und fünf Kossatenhöfe. Hier im Dorf befindet sich eine Kirche.
Das steuerpflichtige Land in Groß Bünzow bleibt nach oben angesetzter Hufenzahl insgesamt, was die beiden Besitzer haben zu drei reduzierten Hufen und vier Hufen Ritterland. Diese vier Ritterhufen teilen sich zusammen mit Schlatkow die Haltung einens Lehnpferdes.
Nach Ausweisung der Matrikel6  gibt es hier im Dorf zwei Hakenhufen Pastorenland.
Groß Bünzow grenzt im Süden an Salchow, im Osten an Ramitzow und Klitschendorf, im Norden an Pamitz und im Westen an Kleine Bünzow.

 R 800   U 629 

Arealausrechnung von Groß Bünzow

Der Acker wird in drei Felder geteilt, und bei der Messung war das Feld A die Brache.

A

Aa  das gesamte Feld ist humos und etwas sandvermischt  30M

Das Feld B, die Sommersaat

[B]   62M 270R
Ba  Humusland, mancherorts lehm- und sandvermischt  36M 30R
Bb  Humusland  16M 240R
Bc  Sandhumus  10R

Das Feld C

[C]   82M 180R
Ca  Humusland mit etwas Sand an einigen Stellen  80M 150R
Cb  Humusboden, ist eine Wurte bei den Häusern  2M 30R

D. sind gerodete Ackerstücke des wüsten Ackers

diese liegen an der Grenze zwischen Klein und Groß Bünzow, einige Einwohner aus Klein Bünzow bewirtschaften sie gegen jährliche Bezahlung, die sie dem Pächter in Groß Bünzow geben. Diese Ackerstücke bestehen aus einer Bodenart:
Da  ist sandvermischtes Humusland, etwas kaltgründig  23M 210R

Wüster Acker

[E]   443M 270R
Ea  alter, wüster Acker, mit Heide überwachsen, ist ebenes Land, von sandig-humosem Grund, der mancherorts  R 801   U 630 von etwas kaltem und lehmartigem Grund zu sein scheint, und ist geeignet, aufgebrochen zu werden  228M 90R
Eb  alter, wüster Acker, mit Heide bewachsen, etwas bültig, und kann als Acker genutzt werden  8M 270
Ec  dieser gesamte Abschnitt ist mit Heidekraut bewachsen, und ist in alten Zeiten Acker gewesen, wie die Furchen es noch anzeigen, im Boden besteht er aus Sandhumus und kann an mehreren Stellen überall als Acker genutzt werden, wenn er kultiviert ist  165M 30R
Ed  hoher Berg mit Heide bewachsen, aus Sandboden, der in alten Zeiten Acker war, aber scheint dazu nicht mehr brauchbar zu sein  41M 180R

Wiesen

[F]   7M 270R
Fa  sind sumpfige Wiesenflecken in den Ackerfeldern, die mäßig grobes Gras tragen  5M 180R
Fb  eine bewachsene Wiese hinter dem Ackerkamp Bc  2M 90R

Die Heufuderzahl

[Ertrag] 11 Heufuder
Von diesen Wiesenflecken bekommt der Pächter nach eigener Aussage bis zu acht gute Fuder insgesamt von seinem Anteil. Und der Pastor bekommt drei gute Fuder von seinem Anteil. Ergibt 11 Heufuder.

 R 802 

Weideland

[G]   245M 180R
Ga  mit Büschen bewachsene Flecken, tief liegende Stellen im unbewirtschafteten Acker  3M 270R
 U 631  Gb  Grastümpel und Moore mit Laubbüschen bewachsen, die man im wüsten Acker hier und da findet  35M 240R
Gc  morastiges Land mit Büschen bewachsen an der Grenze zwischen Klein Bünzow und diesem Dorf beim Acker  9M 120R
Gd  bültiges Heideland mit einem Grasmorast  14M 60R
Gf  festes und bültiges Heideland mit Büschen bewachsen, darin sind mancherorts sumpfige Stellen und Moraste, die nun teilweise mit Gras und teilweise mit Büschen bewachsen sind  93M 120R
Gh  morastiges Land, das mit allerhand Laubwald bewachsen ist, das feste Land beim Acker ist mit großen Eichen bewachsen  88M 270R

Das Dorf

Ha  mit Wegen, Hofstellen und wüsten Gärtchen ergibt an Areal  9M 270R

Summe

Acker: 199M 60R
Wüster Acker: 443M 270R
Wiese: 7M 270R
Heufuder: 11 Heufuder
Weideland: 245M 180R
Hof- undWegstellen: 9M 270R

 R 803   U 564 

Annotationen von Groß Bünzow

Über denAcker

Das Ackerland in Groß Bünzow ist wohl in seiner Beschaffenheit an einigen Stellen sumpfig und kalt, jedoch zum größten Teil guter Acker. Wie der Pächter berichtete, soll er in durchschnittlich trockenen Jahren reichlicher tragen als in nassen. Der Acker wird in drei Schläge geteilt, von denen C für das beste gehalten wird, es gibt am reichlichsten Gerstensaat. Mitten im Feld ist jedoch eine Stelle, die wegen ihres kalten Grundes nicht gleich den anderen gegenüber eingeschätzt werden kann, Die anderen beiden Felder A und B geben beste Roggensaat wieder. Generell ist etwas auf die Güte des Ackers zu schließen, so soll nach Aussage des Pächters, der Acker nicht mehr als zwei Mal hintereinander mit Streusaat besät werden können, wenn es frisch gedüngtes Land ist. Was mir allerdings verschieden zu sein erscheint: wo der Boden nicht von kaltem Grund ist, sondern fest, kann wohl drei Mal hintereinander Streusaat auf das Ackerfeld Groß Büntzows gesät werden. Der Pächter berichtete auch, dass er höchstens das vierte Korn aus diesem Acker gewinnen kann, was ich nicht bestreiten will, weil der Distrikt Wolgast seit alters her nach dem vierten Korn geschätzt ist. Wenn nicht die Bauern in Klein Bünzow mir etwas anderes berichtet hätten, die wohl die Fruchtbarkeit dieses Bodens kennen, da sie Acker von dem  R 804 Feld in Groß Bünzow vom Pächter pachten. Und sie sagen, der Acker gibt allgemein reichlich jedes sechste Korn wieder. Der Hofvogt Petter Femer aus Klein Bünzow erzählte, dass er vor einiger Zeit in ein Stück Land zu einem Scheffel Aussaat in Groß Bünzow pachtete, das ihm elf Scheffel wieder gab. Er hatte ja keinen Grund, in seinen eigenen Belangen zu lügen.
Die mit D bezeichneten Ackerkämpe, sind das Stück Land, welches die Einhäusler aus Klein Bünzow auf diesem Feld pachten. Sie haben das betreffende Land seit einigen Jahen aus der Heide oder dem wüsten Land aufgebrochen und haben es zwei Jahre frei zu bewirtschaften,  U 565 weil sie es zuerst gerodet haben. Aber nach dieser Zeit geben sie dem Pächter einen Rthl für jeden Morgen als Pachtzahlung.

Über Aussaat

Nach Aussage des Pächters beträgt seine Aussaat an Roggen einen Last oder acht Drömt.
Die Sommersaat an Gerste fünf Drömt.
An Hafer ein Drömt.
Die Aussaat in das Pastorenland an Wintersaat beträgt 16 Drömt.
Die Sommersaat an Gerste sech Sch.
An Hafer fünf Sch.
Ergibt insgesamt 195 Sch.

 R 805 

Über Wiesen

Bei Groß Bünzow ist keine andere Weide, als was an Weideplätzen bei den Tümpeln und Morasten mähen. Aus dem Heuschlag in den Tümpeln und Morasten des Pächters können jährlich bis zu sechs guten Fuder oder Fuhren mit vier davorgespannten Pferden eingebracht werden. Und zwei Fuder aus einer nun ganz bewachsenen Wiese, die beim Kamp B liegt.

ÜberWeideland

Groß Bünzow hat gutes Weideland sowohl für die Schafherde als auch für Großvieh auf seinen eigenen Feldern sowie auf denen des dazugehörigen wüsten Hofes Pamitz.

 U 566 

ÜberWald

Auf den Feldern Groß Bünzows und Groß Jasedows ist wohl viel an Wald und Buschwerk, das als Brennholz brauchbar ist. Aber was als Bauholz notwendig ist, muss anderenorts gegen Bezahlung erworben werden.

Über Vieh

Über den Winter können in Groß Bünzow 30 Stück Großvieh gefüttert und eine Schäferei zu 200 Stück gehalten werden, wie der Verwalter sagt. Vollgepachtete Pferde, mit denen der Pächter sein Ackerwerk bewirtschaftet gibt es sechs Stück, ohne Fohlen und andere Pferde, die er zum Verkauf aufzieht.

 R 806 

Über Mühlen

Früher hat eine Windmühle auf dem Feld Groß Bünzows gestanden, deren Platz noch auf der Karte zu sehen ist. Sie ist in der Kriegszeit zerstört und ruiniert worden.

Über Gesinde

Der Verwalter hat zwei Knechte, ein Mädchen und einen Häker, mit ihnen führt er seinen Haushalt und verrichtet sein Ackerwerk.

Über Dienst

Auf diesem Gut gibt es keine Untertänigen, sie sind alle in der Kriegszeit umgekommen.

Über Abgaben

Kopfgeld7  hat der Verwalter vergangenes Jahr acht Rthl gegeben.
Akzise8  gibt er jedes Quartal für seinen Haushalt einen Rthl und 42 lß, ergibt im Jahr sieben Rthl und 24 lß.
Landkastensteuer9  gibt er im Quartal 15 lß, ergibt jährlich einen Rthl und zwölf lß.
Reitergeld10  gibt er moantlich zwei Rthl und 18 lß, das ergibt jährlich 28 Rthl und 32 lß.
Tribunalsteuer11  hat der Pächter dieses Jahr 22 lß gegeben.
 U 567 Nebenmodus12  gab er dieses Jahr für sich acht Rthl und 13 einhalb lß.
Für seinen Schäfer gab er fünf Rthl und 18 einhalb lß.
Für den Hirten und Einlieger gab er einen Rthl und 44 lß.
Die Summe beträgt 66 Rthl und 22 lß.

 RRev 188   URev 285 

Im Jahr 1704 wurde das Dorf Groß Bünzow revidiert und wie folgt befunden

Im Feld A

Ab  zwei Stücke tief liegender Sand, sollen sehr kaltgründig sein, dass sie nicht häufiger als jedes fünfte bis sechste Jahr besät werden können. Vom wüsten Acker Ea aufgepflügt  10M 105R

Im Feld B

Bc  zwei Stücke Sandboden, es wird berichtet, sie seien sehr kaltgründiges Land, werden zumeist alle drei bis vier Jahre besät. Vom wüsten Acker Ea aufgebrochen  27M 75R

Im Feld C

[C]   16M 30R
Cc  ein Stück des wüsten Landes Ea aufgebrochen, gleiche Beschaffenheit wie Bc  15M 210R
Cd  ein Stück des wüsten Landes Eb, etwas tief liegend, von der Güte wie Ca  150R

Im Feld D

Db  zwei Stücke des tief liegenden Sandbodens, ein wenig humusvermischt und ziemlich kaltes Land  4M 270R

Annotationen des wüsten Ackers

[E]   12M 120R
Ea  ist tief liegendes und kaltgründiges Land, das nicht aufgebrochen werden kann, laut Aussage brauchen sie es ohnehin höchst notwendig als Weide.
Eb  ist ebenfalls tief liegendes Sandland, ich meine, es sollte ebenso aufgebrochen werden können.
Ec  es wird vorgegeben und scheint auch gleichmäßig kaltes Land zu sein. Daraus sind versuchsweise zwölf Morgen und 120 Ruten aufgepflügt worden, auf dem Konzept mit Eca bezeichnet, aber sie wurden nun wegen ihrer Unbrauchbarkeit wieder wüst gelegt  12M 120R
Ed  ist schweres, hügeliges Sandland, wird wohl wie der andere wüste Acker als Weide genutzt.

Summe

NeuerAcker: 71M 30R

 RRev 189   URev 283 

Arealausrechnung des Pastorenackers, der bei der Revisison in Groß Bünzow abgeteilt wurde

Im Feld A

[Pa-Pb]   2M 270R
Pa  ein Stück von der Güte wie Aa  2M 60R
Pb  ein Stück neuer Acker, ebenso, etwas tiefer gelegen  210R

Im Feld B

Pc  zwei Stücke eines wie Ba und das andere wie Bc, sind ein Morgen und 210 Ruten und ergeben zusammen  5M 120R

Im Feld C

[Pd-Pe]   8M 240R
Pd  ein Stück, das allein durch das Feld verläuft, an der Grenze magerer und kaltgründiger Sandboden, wird gleich mit dem Feld besät, von der Beschaffenheit wie Ca  5M 240R
Pe  ebenso von der Beschaffenheit wie Ca  3M

Im Feld D

[Pf-Ph]   7M 90R
Pf  sechs Stücke von der Beschaffenheit und Natur wie Da  3M
Pg  ein Ackerstück beim Pastorenhof, von der Güte wie Bb  1M 150R
Ph  zwei Ackerstücke, die früher dem Küster gehört haben sollen, wie die Matrikel ausweisen soll, aber der Pastor hat es nun seit langer Zeit im Besitz gehabt und will es nun keineswegs abtreten. Enthält  7M 90R

Summe

Pastorenacker: 24M 120R

Bestandssignaturen: anzeigen
Übersetzung: 2011, Verena Schmidtke M.A.
Namen der Landmesser:
Hauptvermessung: Oloff (Olaus) Spaak
Revision:
Anmerkungen:

1 Wurde laut Urschrift von Oloff (Olaus) Spaak vermessen.

2  Hufensteuer bezeichnet die Steuer, die von den Feldern nach Hufen gerechnet gezahlt wird. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 25. Berlin 1782. Sp. 602 ff.

3  Die übliche Steuerform in Vorpommern war die Besteuerung des ländlichen Grund- und des städtischen Hausbesitzes, der so genannte Hufen- und Häusermodus. Da die Landschaft nur die überholte Kahldensche Matrikel aus dem Jahre 1631 besaß und da die Arbeit an einer neuen Hufenmatrikel mehrfach gescheitert war, einigten sich die Stände 1658 in Anklam auf eine Übergangsregelung, nach der die Steuern bis auf weiteres verteilt werden sollten. Sie legten einen fiktiven Bestand von 10 000 Hufen (reduzierte Hufen) zugrunde, von dem die Ritterschaft und die Ämter im Verhältnis 5:2 die eine Hälfte und die Städte die andere Hälfte übernahmen. Eine Steuereinheit der reduzierten Hufe entsprach für die Ämter 3 Landhufen, für die Städte 2 1/2 Landhufen. Dähnert, Johann Carl: Platt-Deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1781, S. 459.

4  Der Besitzer von Ritterland war zu Lehnspflichten seinem Lehnsherrn gegenüber verpflichtet aber sonst von Steuer- und Abgabenlasten befreit. Ritter Gut. In: Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 125. Berlin 1818. Sp. 300. Im Hauptkommissionsrezess von 1663 wurde die Steuerfreiheit für die pommerschen Ritterhufen bestätigt. Jedoch galt dies nur für dasjenige Ritterland, welches auch in früheren Zeiten als steuerfreies Land gerechnet worden war. Den Nachweis dafür hatte der Rittergutsbesitzer zu führen.  Der Haupt-Commißions-Receß, vom 5. Sept. 1663. In: Dähnert, Johann Carl (Hg.): Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden. Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Erster Band. Stralsund 1765; No. 4, Seite 373 ff.

5  Ein Lehnspferd (auch Lehnpferd, Lehenspferd, oder Lehenpferd) ist dasjenige Pferd, welches ein Bauer zum Dienst des Herrn bereithält zum Reiten oder Fahren in Kriegs- und Friedenszeiten, ohne dass er es dem Herrn selbst zuführen muß.  Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 69. Berlin 1804. Sp. 679.

6  Eine Kirchenmatrikel ist ein Verzeichnis über die Eigentums- und Einkommensverhältnisse von Kirchen und ihren Kirch- und Schuldienern.  Deutsches Rechtswörterbuch: Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Bd 7. Weimar 1974-1983. Sp. 883.

7  Das Kopfgeld ist eine Personensteuer, eine Abgabe an die Obrigkeit, die jeder Einwohner zu entrichten hatte, wobei die Höhe der Abgabe sich nach dem jeweiligen Stand der Person richtete.  Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 44. Berlin 1788. Sp. 34ff.

8  Akzise, auch Verbrauchssteuer, war eine Steuer oder Abgabe, die dem Landesherren von allen ein- und ausgehenden Waren, die dem Unterhalt dienten, entrichtet werden musste.  Zedler, Johann Heinrich: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 1 Leipzig 1732. Sp. 276f.

9  Landkasten: Im Landkasten werden die Steuergelder verwaltet, die der Landesherr ausgeschrieben und die Landstände bewilligt hatte. Der rechnungs- und kassenführende Landschaftsmandatar führte drei unterschiedliche Kassen: eine für die allgemeinen Steuern, die zweite für die Mittel der Ritterschaft und die dritte für die Mittel der Städte. Zur besseren Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben betrieb der Landkasten der pommerschen Stände eine Fondwirtschaft. Eine Landkastensteuer ist demnach eine, die an den Landkasten gezahlt werden muss.  Buchholz, Werner: Öffentliche Finanzen und Finanzverwaltung im entwickelten frühmodernen Staat. Landesherr und Landesstände in Schwedisch-Pommern 1720-1806, Köln, 1992, S. 198-202.

10  Reitergeld, auch Tonnengeld genannt, ist in einigen Gegenden, diejenige Abgabe, welche den Strandreitern für die Bergung gestrandeter Güter gezahlt wird. Reitergeld. In: Grimm (Hg.): Deutsches Wörterbuch, Bd 14, Leipzig 1893. Sp. 783.

11  Für die im Westfälischen Frieden zugesprochenen norddeutschen Provinzen erhielt Schweden das privilegium de non appellando. Damit verbunden war die Verpflichtung, ein eigenes Oberappellationsgericht als Substitut des Reichskammergerichts einzurichten. Dieses 'Tribunal' wurde nach 1648 in Wismar errichtet; die Etablierungsphase endete allerdings erst 1664 mit der vollständigen Besetzung der Richterstellen. Die Finanzierung sollte durch die deutschen Provinzen Schwedens geleistet werden. Diese Tribunalsteuer lag in Pommern im Verantwortungsbereich des ständischen Landkasteneinnehmers, der sich direkt an jede Ortsobrigkeit wenden sollte. Aufgrund der starken Kriegsschäden in Pommern verzögerten sich in den ersten Jahrzehnten nach Gründung die Zahlungen allerdings häufig oder gingen nur unregelmäßig ein, erst zum Ende des 17. Jahrhunderts begannen die Zahlungen regelmäßig zu fließen.  Dähnert, Johann Carl: Platt-deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1782, S. 228.

12  Nebenmodus: eine besondere Kopfsteuer (Personen- und Viehsteuer), die 1681 von der pommerschen Regierung zur Finanzierung der Landesverteidigung erhoben wurde. Sie betraf alle nicht possessionierten Leute, die im Bereich der städtischen und adligen Güter ansässig waren.  Olesen, Jens: Auswirkungen der dänischen Herrschaft auf Verständnis und Praxis der Tribunatstätigkeit, in: Alvermann, Dirk und Regge, Jürgen (Hg.): Justitia in Pommern, Berlin 2004, S. 124 -126.