Beschreibung des Adelsgutes Groß Bünzow, das im Juli des Jahres 1694 geometrisch vermessen wurde.1
Namen der Einwohner
1 . Mathias
Barendorff, Pächter.
2 . Fredrik
Giötting, Pastor.
3 . Christian
Renck, Schäfer.
5 . Petter
Käster, Häker.
6 . Augustinus
Loot, Küster.
Groß
Böntzow ist ein Adelsgut und liegt im Distrikt Greifswald, eine Meile von Anklam entfernt. Dieses Dorf war
zum größten Teil Eigentum eines Adligen
Aden
Bönning gewesen, der bei verschiedenen Gläubigern darauf Schulden angesammelt hat, so dass er es quittieren und
ihnen überlassen musste. Diese Gläubiger sind:
Zunächst ein Adliger
von
Ilenfeld aus Mecklenburg, der dieses Gut vom Besitzer in Pacht hatte, und der zu jener Zeit, als er es gepachtet hatte, 1.000
Rthl Unkosten für Gebäudereperaturen darauf hatte. Dafür sind besagtem Ilenfeld in Groß Bünzow 1.000 Rthl Mittel vom königlichen Tribunal zuerkannt worden. Für
diese Summe ziehen seine Erben jährlich Pächterzinsen von der jährlich anfallenden Pacht
ein, die 100 Rthl beträgt.
Die anderen R 798 Gläubiger Bönnings sind drei Kirchen in Greifswald, von denen er sich Geld geliehen hat, aber wieviel weiß der Pächter nicht zu berichten, als nur was die
drei Kirchen jährlich an anteiliger Zahlung bekommen, die 18 Rthl beträgt, die dem Pächter abgezogen
werden. Die Heiligen Geist Kirche in Anklam hat auch jährlich vier Rthl und vier Groschen Forderungen, für an Bönnings entliehene Mittel, von der Pacht zu bekommen.
U 563 Der rechtmäßige Grundbesitzer dieses verpfändeten
Gutes ist jetzt ein von
Bohl, der es als Brautschatz seiner Ehefrau erhielt. Und sein Anspruch hierauf besteht darin, 200 Rthl zu fordern.
Dieser von
Bohl, der in Vietzig auf Jasmund wohnt, erhält jährlich von der
Pacht was übrig bleibt, wenn dieHufensteuer2 der Krone und andere Gerechtigkeiten beglichen sind sowie die Forderungen der Gläubiger, an den von
ihnen verliehenen Mitteln, bezahlt wurden. Der Anteil, den von
Bohl hier am Gut hat sind
zwei reduzierte Hufen3 und drei Ritterhufen4 , die Pacht des Gutes ist jährlich auf 100 Rthl, weil auf Groß
Bünzow seit alters her zwei Adlige gewohnt haben. Ein Teil dieses Gutes befand sich im Besitz derer von
Lepel und besteht aus einer Ritterhufe und einer steuerpflichtigen.
R 799 Dieses Land besitzt nun ein Geheimrat
von
Corswant in Brandenburg, der durch Schuldenforderungen an von Lepel zu diesem Besitz gekommen
ist. Für diese steuerpflichtige Hufe bezahlt der Pächter jährlich die Hufensteuer, die darauf entfällt und versteuert für die Ritterhufe im Verhältnis für das Lehnspferd5 , das darauf läuft. Aber sonst gibt er an den richtigen Besitzer keine Pacht für genannte Hufe, weil sie zum größten Teil unaufgebrochen liegt.
Als wüsteHöfe oder wüste Hofstellen gibt es in
Groß Bünzow ein Adelsgut, sieben Bauernhöfe und fünf Kossatenhöfe. Hier im Dorf befindet sich eine Kirche.
Das steuerpflichtige Land in Groß Bünzow bleibt nach oben angesetzter Hufenzahl insgesamt, was die beiden Besitzer haben zu drei reduzierten Hufen und vier Hufen Ritterland. Diese vier Ritterhufen teilen sich zusammen mit Schlatkow die Haltung einens Lehnpferdes.
Nach Ausweisung der Matrikel6 gibt es hier im Dorf zwei Hakenhufen Pastorenland.
Groß Bünzow grenzt im Süden an Salchow, im
Osten an Ramitzow und Klitschendorf, im Norden an Pamitz und im Westen an Kleine Bünzow.
Arealausrechnung von Groß Bünzow
Der Acker wird in drei Felder geteilt, und bei der Messung war das Feld A die Brache.
A
Aa das gesamte Feld ist humos und etwas sandvermischt 30M
Das Feld B, die Sommersaat
[B]
62M 270R
Ba
Humusland, mancherorts lehm- und sandvermischt
36M 30R
Bb
Humusland
16M 240R
Bc
Sandhumus
10R
Das Feld C
[C]
82M 180R
Ca
Humusland mit etwas Sand an einigen Stellen
80M 150R
Cb
Humusboden, ist eine Wurte bei den Häusern
2M 30R
D. sind gerodete Ackerstücke des wüsten Ackers
diese liegen an der Grenze zwischen Klein und Groß Bünzow, einige Einwohner aus Klein Bünzow bewirtschaften sie gegen jährliche
Bezahlung, die sie dem Pächter in Groß Bünzow geben. Diese Ackerstücke
bestehen aus einer Bodenart:
Da
ist sandvermischtes Humusland, etwas kaltgründig
23M 210R
Wüster Acker
[E]
443M 270R
Ea
alter, wüster Acker, mit Heide überwachsen,
ist ebenes Land, von sandig-humosem Grund, der mancherorts R 801
U 630 von etwas kaltem und lehmartigem Grund zu sein scheint, und ist geeignet,
aufgebrochen zu werden
228M 90R
Eb
alter, wüster Acker, mit Heide bewachsen,
etwas bültig, und kann als Acker genutzt werden
8M 270
Ec
dieser gesamte Abschnitt ist mit Heidekraut bewachsen, und ist in
alten Zeiten Acker gewesen, wie die Furchen es noch anzeigen, im Boden
besteht er aus Sandhumus und kann an mehreren Stellen überall als Acker genutzt werden, wenn er
kultiviert ist
165M 30R
Ed
hoher Berg mit Heide bewachsen, aus
Sandboden, der in alten Zeiten Acker war, aber scheint dazu nicht mehr brauchbar zu sein
41M 180R
Wiesen
[F]
7M 270R
Fa
sind sumpfige Wiesenflecken in den Ackerfeldern, die mäßig grobes Gras tragen
5M 180R
Fb
eine bewachsene Wiese hinter dem Ackerkamp Bc
2M 90R
Die Heufuderzahl
[Ertrag] 11 Heufuder
Von diesen Wiesenflecken bekommt der Pächter nach
eigener Aussage bis zu acht gute Fuder insgesamt von seinem Anteil. Und der Pastor bekommt drei gute
Fuder von seinem Anteil. Ergibt 11 Heufuder.
Weideland
[G]
245M 180R
Ga
mit Büschen bewachsene Flecken, tief liegende Stellen im
unbewirtschafteten Acker
3M 270R
U 631
Gb
Grastümpel und Moore mit Laubbüschen bewachsen, die man im wüsten Acker hier und da findet
35M 240R
Gc
morastiges Land mit Büschen bewachsen an der Grenze zwischen Klein
Bünzow und diesem Dorf beim Acker
9M 120R
Gd
bültiges Heideland mit einem Grasmorast
14M 60R
Gf
festes und bültiges Heideland mit Büschen
bewachsen, darin sind mancherorts sumpfige Stellen und Moraste, die nun teilweise mit Gras und teilweise mit Büschen bewachsen sind
93M 120R
Gh
morastiges Land, das mit allerhand Laubwald bewachsen ist, das feste
Land beim Acker ist mit großen Eichen bewachsen
88M 270R
Das Dorf
Ha mit Wegen, Hofstellen und wüsten Gärtchen ergibt an Areal 9M 270R
Summe
Acker: 199M 60R
Wüster Acker: 443M 270R
Wiese:
7M 270R
Heufuder: 11 Heufuder
Weideland: 245M 180R
Hof-
undWegstellen: 9M 270R
Annotationen von Groß Bünzow
Über denAcker
Das Ackerland in Groß Bünzow ist wohl in seiner Beschaffenheit an einigen Stellen sumpfig und kalt, jedoch
zum größten Teil guter Acker. Wie der Pächter berichtete, soll er in
durchschnittlich trockenen Jahren reichlicher tragen als in nassen. Der Acker wird in drei Schläge geteilt,
von denen C für das beste gehalten wird, es gibt am reichlichsten Gerstensaat. Mitten im Feld ist jedoch eine
Stelle, die wegen ihres kalten Grundes nicht gleich den anderen gegenüber eingeschätzt werden kann, Die anderen beiden Felder
A und
B geben beste Roggensaat wieder. Generell ist etwas auf die Güte des Ackers zu
schließen, so soll nach Aussage des Pächters, der Acker nicht
mehr als zwei Mal hintereinander mit Streusaat besät werden können, wenn es frisch gedüngtes Land ist. Was mir allerdings
verschieden zu sein erscheint: wo der Boden nicht von kaltem Grund ist, sondern fest, kann wohl drei Mal hintereinander Streusaat
auf das Ackerfeld Groß Büntzows gesät werden. Der Pächter berichtete auch, dass
er höchstens das vierte Korn aus diesem Acker gewinnen kann, was ich nicht bestreiten will, weil der
Distrikt Wolgast seit alters her nach dem vierten Korn geschätzt ist. Wenn nicht die Bauern in Klein
Bünzow mir etwas anderes berichtet hätten, die wohl die Fruchtbarkeit dieses Bodens kennen, da sie Acker
von dem R 804 Feld in Groß Bünzow vom Pächter
pachten. Und sie sagen, der Acker gibt allgemein reichlich jedes sechste Korn wieder. Der Hofvogt
Petter
Femer aus Klein Bünzow erzählte, dass er vor einiger Zeit in ein Stück Land zu
einem Scheffel Aussaat in Groß Bünzow pachtete, das ihm elf Scheffel wieder gab. Er hatte ja keinen Grund, in seinen eigenen
Belangen zu lügen.
Die mit D bezeichneten Ackerkämpe, sind das Stück Land, welches die Einhäusler aus Klein Bünzow auf diesem Feld pachten. Sie haben das betreffende Land seit
einigen Jahen aus der Heide oder dem wüsten Land aufgebrochen und haben es zwei Jahre
frei zu bewirtschaften, U 565 weil sie es zuerst gerodet haben. Aber nach dieser Zeit
geben sie dem Pächter einen Rthl für jeden Morgen als Pachtzahlung.
Über Aussaat
Nach Aussage des Pächters beträgt seine Aussaat an Roggen einen Last
oder acht Drömt.
Die Sommersaat an Gerste fünf Drömt.
An Hafer ein
Drömt.
Die Aussaat in das Pastorenland an Wintersaat beträgt 16 Drömt.
Die Sommersaat an Gerste sech Sch.
An Hafer fünf Sch.
Ergibt insgesamt 195 Sch.
Über Wiesen
Bei Groß Bünzow ist keine andere Weide, als was an Weideplätzen bei den Tümpeln und Morasten mähen. Aus dem Heuschlag in den Tümpeln und Morasten des Pächters können jährlich bis zu sechs guten Fuder oder Fuhren mit vier davorgespannten Pferden eingebracht werden. Und zwei Fuder aus einer nun ganz bewachsenen Wiese, die beim Kamp B liegt.
ÜberWeideland
Groß Bünzow hat gutes Weideland sowohl für die Schafherde als auch für Großvieh auf seinen eigenen Feldern sowie auf denen des dazugehörigen wüsten Hofes Pamitz.
U 566ÜberWald
Auf den Feldern Groß Bünzows und Groß Jasedows ist wohl viel an Wald und Buschwerk, das als Brennholz brauchbar ist. Aber was als Bauholz notwendig ist, muss anderenorts gegen Bezahlung erworben werden.
Über Vieh
Über den Winter können in Groß Bünzow 30 Stück Großvieh gefüttert und eine Schäferei zu 200 Stück gehalten werden, wie der Verwalter sagt. Vollgepachtete Pferde, mit denen der Pächter sein Ackerwerk bewirtschaftet gibt es sechs Stück, ohne Fohlen und andere Pferde, die er zum Verkauf aufzieht.
R 806Über Mühlen
Früher hat eine Windmühle auf dem Feld Groß Bünzows gestanden, deren Platz noch auf der Karte zu sehen ist. Sie ist in der Kriegszeit zerstört und ruiniert worden.
Über Gesinde
Der Verwalter hat zwei Knechte, ein Mädchen und einen Häker, mit ihnen führt er seinen Haushalt und verrichtet sein Ackerwerk.
Über Dienst
Auf diesem Gut gibt es keine Untertänigen, sie sind alle in der Kriegszeit umgekommen.
Über Abgaben
Kopfgeld7 hat der Verwalter vergangenes Jahr acht Rthl gegeben.
Akzise8 gibt er jedes Quartal für seinen Haushalt einen Rthl und 42 lß, ergibt im Jahr sieben Rthl und 24 lß.
Landkastensteuer9 gibt er im Quartal 15 lß, ergibt jährlich einen Rthl und zwölf lß.
Reitergeld10 gibt er moantlich zwei Rthl und 18 lß, das ergibt jährlich 28 Rthl und 32 lß.
Tribunalsteuer11 hat der Pächter dieses Jahr 22 lß gegeben.
U 567 Nebenmodus12 gab er dieses Jahr für sich acht Rthl und 13 einhalb lß.
Für seinen Schäfer gab er
fünf Rthl und 18 einhalb lß.
Für den Hirten und Einlieger
gab er einen Rthl und 44 lß.
Die Summe beträgt 66 Rthl und 22 lß.
Im Jahr 1704 wurde das Dorf Groß Bünzow revidiert und wie folgt befunden
Im Feld A
Ab zwei Stücke tief liegender Sand, sollen sehr kaltgründig sein, dass sie nicht häufiger als jedes fünfte bis sechste Jahr besät werden können. Vom wüsten Acker Ea aufgepflügt 10M 105R
Im Feld B
Bc zwei Stücke Sandboden, es wird berichtet, sie seien sehr kaltgründiges Land, werden zumeist alle drei bis vier Jahre besät. Vom wüsten Acker Ea aufgebrochen 27M 75R
Im Feld C
[C]
16M 30R
Cc
ein Stück des wüsten Landes Ea aufgebrochen, gleiche
Beschaffenheit wie Bc
15M 210R
Cd
ein Stück des wüsten Landes Eb, etwas tief liegend, von der Güte
wie Ca
150R
Im Feld D
Db zwei Stücke des tief liegenden Sandbodens, ein wenig humusvermischt und ziemlich kaltes Land 4M 270R
Annotationen des wüsten Ackers
[E]
12M 120R
Ea
ist tief liegendes und kaltgründiges Land, das nicht aufgebrochen werden kann, laut Aussage
brauchen sie es ohnehin höchst notwendig als Weide.
Eb
ist ebenfalls tief liegendes Sandland, ich meine, es sollte ebenso aufgebrochen werden
können.
Ec
es wird vorgegeben und scheint auch gleichmäßig kaltes Land zu sein. Daraus sind
versuchsweise zwölf Morgen und 120 Ruten aufgepflügt worden, auf dem Konzept mit Eca bezeichnet, aber sie wurden nun wegen
ihrer Unbrauchbarkeit wieder wüst gelegt
12M 120R
Ed
ist schweres, hügeliges Sandland, wird wohl wie der andere wüste
Acker als Weide genutzt.
Summe
NeuerAcker: 71M 30R
RRev 189 URev 283Arealausrechnung des Pastorenackers, der bei der Revisison in Groß Bünzow abgeteilt wurde
Im Feld A
[Pa-Pb]
2M 270R
Pa
ein Stück von der Güte wie Aa
2M 60R
Pb
ein Stück neuer Acker, ebenso, etwas tiefer gelegen
210R
Im Feld B
Pc zwei Stücke eines wie Ba und das andere wie Bc, sind ein Morgen und 210 Ruten und ergeben zusammen 5M 120R
Im Feld C
[Pd-Pe]
8M 240R
Pd
ein Stück, das allein durch das Feld verläuft, an der Grenze magerer und kaltgründiger
Sandboden, wird gleich mit dem Feld besät, von der Beschaffenheit wie Ca
5M 240R
Pe
ebenso von der Beschaffenheit wie Ca
3M
Im Feld D
[Pf-Ph]
7M 90R
Pf
sechs Stücke von der Beschaffenheit und Natur wie Da
3M
Pg
ein Ackerstück beim Pastorenhof, von der Güte wie Bb
1M 150R
Ph
zwei Ackerstücke, die früher dem Küster
gehört haben sollen, wie die Matrikel ausweisen soll, aber der Pastor hat es
nun seit langer Zeit im Besitz gehabt und will es nun keineswegs abtreten. Enthält
7M 90R
Summe
Pastorenacker: 24M 120R
1 Wurde laut Urschrift von Oloff (Olaus) Spaak vermessen.
2 Hufensteuer bezeichnet die Steuer, die von den Feldern nach Hufen gerechnet gezahlt wird. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 25. Berlin 1782. Sp. 602 ff.
3 Die übliche Steuerform in Vorpommern war die Besteuerung des ländlichen Grund- und des städtischen Hausbesitzes, der so genannte Hufen- und Häusermodus. Da die Landschaft nur die überholte Kahldensche Matrikel aus dem Jahre 1631 besaß und da die Arbeit an einer neuen Hufenmatrikel mehrfach gescheitert war, einigten sich die Stände 1658 in Anklam auf eine Übergangsregelung, nach der die Steuern bis auf weiteres verteilt werden sollten. Sie legten einen fiktiven Bestand von 10 000 Hufen (reduzierte Hufen) zugrunde, von dem die Ritterschaft und die Ämter im Verhältnis 5:2 die eine Hälfte und die Städte die andere Hälfte übernahmen. Eine Steuereinheit der reduzierten Hufe entsprach für die Ämter 3 Landhufen, für die Städte 2 1/2 Landhufen. Dähnert, Johann Carl: Platt-Deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1781, S. 459.
4 Der Besitzer von Ritterland war zu Lehnspflichten seinem Lehnsherrn gegenüber verpflichtet aber sonst von Steuer- und Abgabenlasten befreit. Ritter Gut. In: Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 125. Berlin 1818. Sp. 300. Im Hauptkommissionsrezess von 1663 wurde die Steuerfreiheit für die pommerschen Ritterhufen bestätigt. Jedoch galt dies nur für dasjenige Ritterland, welches auch in früheren Zeiten als steuerfreies Land gerechnet worden war. Den Nachweis dafür hatte der Rittergutsbesitzer zu führen. Der Haupt-Commißions-Receß, vom 5. Sept. 1663. In: Dähnert, Johann Carl (Hg.): Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden. Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Erster Band. Stralsund 1765; No. 4, Seite 373 ff.
5 Ein Lehnspferd (auch Lehnpferd, Lehenspferd, oder Lehenpferd) ist dasjenige Pferd, welches ein Bauer zum Dienst des Herrn bereithält zum Reiten oder Fahren in Kriegs- und Friedenszeiten, ohne dass er es dem Herrn selbst zuführen muß. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 69. Berlin 1804. Sp. 679.
6 Eine Kirchenmatrikel ist ein Verzeichnis über die Eigentums- und Einkommensverhältnisse von Kirchen und ihren Kirch- und Schuldienern. Deutsches Rechtswörterbuch: Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Bd 7. Weimar 1974-1983. Sp. 883.
7 Das Kopfgeld ist eine Personensteuer, eine Abgabe an die Obrigkeit, die jeder Einwohner zu entrichten hatte, wobei die Höhe der Abgabe sich nach dem jeweiligen Stand der Person richtete. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 44. Berlin 1788. Sp. 34ff.
8 Akzise, auch Verbrauchssteuer, war eine Steuer oder Abgabe, die dem Landesherren von allen ein- und ausgehenden Waren, die dem Unterhalt dienten, entrichtet werden musste. Zedler, Johann Heinrich: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 1 Leipzig 1732. Sp. 276f.
9 Landkasten: Im Landkasten werden die Steuergelder verwaltet, die der Landesherr ausgeschrieben und die Landstände bewilligt hatte. Der rechnungs- und kassenführende Landschaftsmandatar führte drei unterschiedliche Kassen: eine für die allgemeinen Steuern, die zweite für die Mittel der Ritterschaft und die dritte für die Mittel der Städte. Zur besseren Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben betrieb der Landkasten der pommerschen Stände eine Fondwirtschaft. Eine Landkastensteuer ist demnach eine, die an den Landkasten gezahlt werden muss. Buchholz, Werner: Öffentliche Finanzen und Finanzverwaltung im entwickelten frühmodernen Staat. Landesherr und Landesstände in Schwedisch-Pommern 1720-1806, Köln, 1992, S. 198-202.
10 Reitergeld, auch Tonnengeld genannt, ist in einigen Gegenden, diejenige Abgabe, welche den Strandreitern für die Bergung gestrandeter Güter gezahlt wird. Reitergeld. In: Grimm (Hg.): Deutsches Wörterbuch, Bd 14, Leipzig 1893. Sp. 783.
11 Für die im Westfälischen Frieden zugesprochenen norddeutschen Provinzen erhielt Schweden das privilegium de non appellando. Damit verbunden war die Verpflichtung, ein eigenes Oberappellationsgericht als Substitut des Reichskammergerichts einzurichten. Dieses 'Tribunal' wurde nach 1648 in Wismar errichtet; die Etablierungsphase endete allerdings erst 1664 mit der vollständigen Besetzung der Richterstellen. Die Finanzierung sollte durch die deutschen Provinzen Schwedens geleistet werden. Diese Tribunalsteuer lag in Pommern im Verantwortungsbereich des ständischen Landkasteneinnehmers, der sich direkt an jede Ortsobrigkeit wenden sollte. Aufgrund der starken Kriegsschäden in Pommern verzögerten sich in den ersten Jahrzehnten nach Gründung die Zahlungen allerdings häufig oder gingen nur unregelmäßig ein, erst zum Ende des 17. Jahrhunderts begannen die Zahlungen regelmäßig zu fließen. Dähnert, Johann Carl: Platt-deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1782, S. 228.
12 Nebenmodus: eine besondere Kopfsteuer (Personen- und Viehsteuer), die 1681 von der pommerschen Regierung zur Finanzierung der Landesverteidigung erhoben wurde. Sie betraf alle nicht possessionierten Leute, die im Bereich der städtischen und adligen Güter ansässig waren. Olesen, Jens: Auswirkungen der dänischen Herrschaft auf Verständnis und Praxis der Tribunatstätigkeit, in: Alvermann, Dirk und Regge, Jürgen (Hg.): Justitia in Pommern, Berlin 2004, S. 124 -126.