Beschreibung von Klein Ernsthof, welches im August 1694 geometrisch vermessen wurde1
1.) Klein Ernsthof liegt im Wolgaster Distrikt und Amt, grenzt im Norden an Kräpelin, im Osten an Gustebin, im Süden an Stilow und im Westen an Brünzow.
2.) Die Einwohner von Klein Ernsthof sind eingepfarrt nach Wusterhusen, wo auch ihr Pastor wohnt.
3.) Eine Zeit lang ist Franz Albrecht von Hackewitz2 Besitzer und Eigentümer von Klein Ernsthof gewesen. Weil es aber zur Zeit des damaligen Herzogs3 dem Vater von Hackewitz4 geschenkt worden war, ist alles auch vergangenes Jahr reduziert worden5 , nachdem es 70 Jahre, wie Hackewitz sagt, unter der Familie Hackewitz gewesen war.
4.) Solange wie die Familie Hackewitz Klein Ernsthof unter sich gehabt hat, ist das ganze Feld als Ritterland gerechnet worden6 , welches aus vier Landhufen besteht.
5.) Die Namen der Einwohner
1
Franz Albrecht von Hackewitz vorheriger Besitzer
2
Petter Nagman 7 Müller
3
DerKuhhirte
4
DerSchäfer
6.) Anmerkung: Die Windmühle, die auf dem Stilower Feld steht, gehört zu Klein Ernsthof. Der Müller hat für sie jährlich 96 Sch Roggen Pacht an Hackewitz gegeben. Diese Mühle ist ebenfalls von dem damaligen Herzog an Hackewitz geschenkt worden.
R 109 U 769Arealausrechnung von Klein Ernsthof mit zugehöriger Annotation
Acker
Klein Ernsthofs Acker liegt in drei Schlägen und das Feld A, das dieses Jahr Winterfeld war, enthält folgende Bodenarten:
[A]
53M 235R
A1
guter und humoser Sand mit Lehm vermengt und kann gut Saat tragen,
38M 37 1/2R
A2
sehr grober und magerer Sand, der nur Roggensaat trägt,
15M 197 1/2R
B das Feld war dieses Jahr Brache und
enthält diese Bodenarten:
[B]
43M 112R
B1
guter, lehmig-humoser Sandboden, der ziemlich gut Saat trägt,
31M
B2
grobkörniger Sandboden, für Sommersaat schwer,
12M 112R
C das Feld war dieses Jahr Sommerfeld und besteht aus mittelmäßig gutem lehmhaltigen Sandhumus zu 47M
Wüster Acker
P ein Sandberg mit einem kleinen Platz an Kräpelins Grenze, der Acker gewesen war, kaum aber mehr dazu tauglich ist. 13M
Über Weideland undWald
Q
44M 150R
Q1
einige große Eichen sowie anderes kleines Gebüsch ringsum die Hofstelle, ebenso die
Hofstelle selbst,
14M
Q2
Brüche, Moräste und Tümpel neben und in den Ackerfeldern zu
30M 150R
Holz wird beides, zum Bauen und Brennen, hier von anderen Orten gekauft.
Summe
Acker: 144M 47R
Wüster Acker: 13M
Weideland: 44M 150R
Annotationen von Klein Ernsthof
Über die Aussaat
Ich weiß nicht, was Hackewitz für Grillen im Kopf hatte, als ich dort war und gemessen habe, denn er antwortete mir kurz auf
alles,
wonach ich ihn fragte, und besonders schwer fiel ihm zu sagen, wieviel er jährlich säen kann. Nach langer Überlegung hat er
jedoch
die Aussaat angegeben, nämlich 80 Sch Roggen, 60 Sch Gerste, 30 Sch Hafer. Und mehr meinte er nicht aussäen zu können; jedoch kann
man das leicht aus dem Areal finden.
In den besten Acker können so nahezu drei Sch Roggen eingesät werden, aber in den schweren
und sandigen nicht mehr als zwei Sch.
Heuernte
ist überhaupt nicht in Klein Ernsthof.
ÜberArbeitsvieh
In Klein Ernsthof hält Hackewitz acht Arbeitspferde und sechs Ochsen. Er hat außerdem
Dienstbauern in Gustebin, die in Klein Ernsthof arbeiten.
Eine Schäferei mit 400 Schafen kann in Klein Ernsthof und Gustebin gehalten werden.
Gesinde
In Klein Ernsthof hält Hackewitz zwei Knechte, zwei Mägde und einen Jungen.
Abgaben
Akzise8 ist von Klein Ernsthof und Gustebin sowie Kräselin insgesamt dieses Jahr abgegeben worden.9 30 Rthl 8 ß
Reitersteuer10 für betreffende Dörfer jährlich 43 Rthl
Magazinkorn11 für Gustebin und Kräselin dieses Jahr 36 Sch Roggen.
Lehnspferd12 hält er zusammen mit den Rohtliebs in Murchin. Er gibt seinen Anteil für das Pferd für vier Ritterhufen.
Gustebin und
Kräselin werden jetzt zusammen für viereinhalb Hufen versteuert13 . Gustebin wird zu vier und Kräselin zu einer Halben Hufe berechnet.
1704 sind die Dörfer Stilow och Klein Ernsthof revidiert und wie folgt befunden worden
In Klein Ernsthof ist seit der vorherigen Vermessung weder Acker bewirtschaftet noch etwas verändert worden.
1 Laut Urschrift wurde Klein Ernsthof von Petro Wising vermessen.
2 Franz Albrecht (gest. 1701) Besitzer von Klein Ernsthof, Kräselin und Gustebin. Verheiratet in erster Ehe mit Anna Margarethe von Quatz und in zweiter Eheh mit Sophie Dorothea von Schwerin. Hackewitz. In: Ehrenkrook, Hans Friedrich: Genealogisches Handbuch der adeligen Häuser. Bd. 5 (Genealogisches Handbuch des Adels Bd. 26) Limburg a.d. Lahn 1961. S. 92.
3 Herzog Philipp Julius (1584-1625), von 1603 bis zu seinem Tod 1625 führte er die Regierung des Herzogtums Pommern-Wolgast. Wehrmann, Martin: Genealogie des pommerschen Herzogshauses. (Veröffentlichenungen der landesgeschichtlichen Forschungsstelle für Pommern. Bd. 1, H. 5) Stettin 1937. S. 130f.
4 Franz Albrecht Hackewitz war um 1600 Kammerjunker des pommerschen Herzogs Philipp Julius, der ihn 1622 mit Klein Ernsthof, Kräselin und Gustebin belehnte. Verheiratet war F. A. Hackewitz mit Anna Sophie v. Bohlen. Hackewitz. Ehrenkrook, Hans Friedrich: Genealogisches Handbuch der adeligen Häuser. Bd. 5 (Genealogisches Handbuch des Adels Bd. 26) Limburg a.d. Lahn 1961. S. 92.
5 Vor allem während des Dreißigjährigen Krieges und auch danach durch Königin Christina waren viele Domänengüter auf Rügen und in Vorpommern verpfändet worden. Um die früheren Verhältnisse wiederherzustellen, ordnete der schwedische König Karl XI. die Reduktion, das heißt die Wiederzurückführung, der verpfändeten Kammer- und Tafelgüter für Rügen und Vorpommern an. 1692 wurde diese Aufgabe einer Reduktions – Kommission übertragen. Königl. Instruction, an die Reductions-Commißion in Pommern. Vom 8. März 1692. In: Dähnert, Johann Carl (Hg.): Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden. Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Erster Band. Stralsund 1765; No. 18, Seite 953 ff.
6 Der Besitzer von Ritterland war zu Lehnspflichten seinem Lehnsherrn gegenüber verpflichtet aber sonst von Steuer- und Abgabenlasten befreit. Ritter Gut. In: Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 125. Berlin 1818. Sp. 300. Im Hauptkommissionsrezess von 1663 wurde die Steuerfreiheit für die pommerschen Ritterhufen bestätigt. Jedoch galt dies nur für dasjenige Ritterland, welches auch in früheren Zeiten als steuerfreies Land gerechnet worden war. Den Nachweis dafür hatte der Rittergutsbesitzer zu führen. Der Haupt-Commißions-Receß, vom 5. Sept. 1663. In: Dähnert, Johann Carl (Hg.): Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden. Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Erster Band. Stralsund 1765; No. 4, Seite 373 ff.
7 Hagman (Schreibweise in der Urschrift).
8 Akzise, auch Verbrauchssteuer, war eine Steuer oder Abgabe, die dem Landesherren von allen ein- und ausgehenden Waren, die dem Unterhalt dienten, entrichtet werden musste. Zedler, Johann Heinrich: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 1 Leipzig 1732. Sp. 276f.
9 Die Höhe der Akzise ist laut Reinschrift 30 Rthl. In der Urschrift steht: 30 Rthl 8 ß.
10 Reitergeld, auch Tonnengeld genannt, ist in einigen Gegenden, diejenige Abgabe, welche den Strandreitern für die Bergung gestrandeter Güter gezahlt wird. Reitergeld. In: Grimm (Hg.): Deutsches Wörterbuch, Bd 14, Leipzig 1893. Sp. 783.
11 Das Magazinkorn war eine Abgabe in Form von Getreide, Mehl oder ähnlichen Agrarprodukten, die in einigen Ländern in das obrigkeitliche Kornmagazin geliefert werden musste. Im Magazin wurde das Getreide gelagert, als Vorrat für schlechte Zeiten, wie Missernten, Teuerungen oder Belagerungen für die Versorgung der Einwohner und der Besatzung. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd. 45, Berlin 1789, Sp. 441ff.
12 Ein Lehnspferd (auch Lehnpferd, Lehenspferd, oder Lehenpferd) ist dasjenige Pferd, welches ein Bauer zum Dienst des Herrn bereithält zum Reiten oder Fahren in Kriegs- und Friedenszeiten, ohne dass er es dem Herrn selbst zuführen muß. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 69. Berlin 1804. Sp. 679.
13 Hufensteuer bezeichnet die Steuer, die von den Feldern nach Hufen gerechnet gezahlt wird. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 25. Berlin 1782. Sp. 602 ff.