Beschreibung1 von Wusterhusen und Stevelin, welche im Distrikt Wolgast liegen,
eineinviertel Meilen von der Stadt, haben eine eigene Kirche, die in Wusterhusen steht und Wusterhusen grenzt im Norden an Stevelin, im Osten an Pritzwald, im Süden an Konerow und Gustebin und im Westen an Klein Ernsthof und Kräpelin. Stevelin grenzt im Süden an Pritzwald und Wusterhusen, im Westen an Kräpelin und Kräselin und im Norden an Kräselin und Lubmin und im Nordosten an Latzow.
Die Namen der Einwohner von Wusterhusen und Stevelin.
1 . Der
Pastor Gregorius Martini wohnt in Wusterhusen.
2 . Jochim Kruus Verwalter in
Stevelin
3 . Adam Euerman Kossat2 in Stevelin
4 . Martin Wohl Vollbauer in
Wusterhusen, ist Schulze
5 . Wedige Werdel Schuhmacher
6 . Jöns Nilson Kuhhirte
7 . Nils Jonsson Kossat wohnt in
Wusterhusen, hat aber Acker in Stevelin zusammen mit Georg Lang
8 . Casten Gys Schmied
9 . Jacob Möller dient für Tagelohn und
hat eine Tagelöhnerhütte3 und einen Gemüsegarten
10 . Georg Lang Kossat
11 . eine Hütte, die zur Kirche
gehört, darin einige Arme wohnen
12 . Adam Woldendorff ein Schneider,
hat eine Hütte, welche der Kirche gehört
In alten Zeiten haben in Wusterhusen sechs Halbbauern und zwei Kossaten gewohnt aber seit Banérs Zeit4 haben hier nicht mehr als ein Vollbauer und zwei Kossaten gewohnt. Der Bauer hat jetzt Acker und anderes von den zwei
Anteilen der Halbbauern. Der Pastor hat einen Hof mit Acker etc. und der Verwalter Kruus in Stevelin die anderen drei, welche
alle
drei seit besagter Zeit unter dem Verwalter in Stevelin waren. R 274 In
Stevelin haben in früheren Zeiten vier Vollbauern und drei Kossaten gewohnt. Anmerkung: die zwei Höfe der Kossaten liegen
wüst. Auch
wohnen sie jetzt in Wusterhusen, haben aber ihren Acker in Stevelin. Seit Banérs Zeit, als dieses Dorf zerstört war, hat hier
ein
Verwalter gewohnt, welcher in Warsin zwei Dienstbauern und zwei Kossaten gehabt hat mit demeinen Bauern in Wusterhusen und
den drei
Kossaten in Stevelin.
DieseDörfer haben beständig zum Amt gehört und waren zur Zeit Königin Christinas5 für 200 Rthl in Pacht gegeben. Nach ihrem Tod aber hat dieser Verwalter 250Rthl gegeben. Das Geld nimmt der Inspektor in
Wolgast entgegen. Jetzt gehört dieses Dorf zum Schloss in Wolgast oder zur Krone wie früher.6
U 176 Nach der Kirchenmatrikel7 von Wusterhusen gehören folgende Dörfer zum Kirchspiel Wusterhusen, wo sie auch zu so vielen Hakenhufen aufgeführtsind wie
folgt: nämlich Wusterhusen 14 3/8 Hakenhufen, Stevelin 10, Kräselin 8
Hakenhufen, Lubmin 25, Spandowerhagen 16, Warsin 7, inNonnendorf waren keine Hufen aufgeführt, Latzow 16, Pritzwald 40, Konerow
16,
Gustebin36, Stilow 40, Brünzow 24, Gahlkow 16 6/8, Vierow 28, Kräpelin 18,
Loissin 48, KleinErnsthof 9, in Freesendorf waren keine Hufen aufgeführt.
Arealausrechnung vom Wolgaster Amtsdorf Wusterhusen, welches im September 1694 geometrisch vermessen wurde
Acker
Der Acker hat vier Schläge und zwei Felder werden mit Sommergetreide und Erbsen und eines mit Wintergetreide besät. Das vierte liegt als Brache. Folgende Bodenarten sind im:
Winterfeld B
B
37M 210R
B1
Humusboden, zum wüsten Acker hin etwas sandvermischt, nach den Häusern zu mehr
humos,
35M 45R
B2
Sand,
2M 165R
Das Brachfeld oder die Brache C
C3 besteht aus Humusboden, etwas tiefliegend ganz nahe bei den Tümpeln und Wiesenflecken, 41M 90R
Sommerfeld D
D
58M 240R
D4
Humusboden, bei den Wiesenflecken etwas tiefliegend,
55M 120R
D5
Sandhumus, zwei Stücke vom alten wüsten Acker kürzlich aufgepflügt,
3M 120R
Das zweite Sommerfeld E
[E6-E8]
61M 60R
E6
hat Sandhumus, an einigen Stellen mehr sandvermischt und an einigen Stellen mehr
humushaltig,
55M
E7
magerer Sand,
4M 210R
E8
Sandboden,
1M 150R
E9 zwischen dem Feld B und den Hütten Nr. 10 und 6 ist Humusboden, 2M 75R
Wüster Acker
[F]
186M 285R
F
zwischen den Grenzen von Stevelin, Pritzwald und Konerow und den Ackerfeldern B, C und D
ist eine Heide, teils uneben teils eben, die in alten Zeiten Acker gewesen ist (auch sind hier und da verschiedene Tümpel),
die jetzt als Viehweide R 276
U 94 genutzt wird.
F10
(
,
) der wüste Acker ist mit dem Buchstaben
F10,
die Tümpel mit diesem Zeichen
und ein
Stück mit dem Zeichen
, wo der Schlosshauptmann8 Borck9 einige junge Eichen pflanzen ließ, die jedoch größtenteils verdorrt sind.
Dieses F10 ergibt mit den Grastümpeln
und dem
,
welche für sich allein 3 Morgen10 [ 3M] beinhalten, in
allem
169M 150R
F11
zwischen den Feldern D, E und den Grenzen sind vier Stücke wüster Acker zu
10M 285R
F12
zwischen dem Feld E und der Grenze zu Stevelin ist ein Stück zu
6M 150R
Wiese
G13 in den Ackerfeldern sind hier sieben Stücke von mittelmäßigem Rasen, die zusammen ergeben 9M 150
Hier meinten sie insgesamt 12 Fuder Heu zu bekommen, wie es in den Annotationen ersichtlich ist, mit dem, was sie an Wiese an anderen Orten haben, siehe etc. den Sumpf H15 im folgenden Punkt.
Wald und Tümpel
[H]
30M 270R
H14
zwischen den Feldern C, D und dem wüsten Acker F10 ist ein buschiger Morast, der
Wosterhusen Koppel genannt wird und enthält
14M 15R
H15
zwischen dem Feld E und dem Morast 024, der vom Graben bis zum Pastorenacker L19 reicht,
welches das Kräpelinsche -
Gleventinsche Feldgenannt wird, ist ein Morast, welcher zu Wusterhusen gehört. Der
Verwalter in Stevelin und die Bauern hier im Dorf nutzen diesen Morast. In trockenen Jahren wird unmittelbar am Acker ein
schmaler Streifen gemäht. Das andere ist sumpfiger und zur Grenze hin mit Büschen darauf, das Areal
12M 285R
R 278 U 95 H16
ein Erlenbruch,
3M 60R
H17
ganz in der Nähe des Obstgartens vom Pastor im Feld B ist ein Stück mit Eichen und daneben
ein schmales Stück mit Eichen und Haselbüschen, welche enthalten
210R
Tümpel
I in den Ackerfeldern C und E sind sieben Tümpel mit dem Buchstaben I bezeichnet und enthalten 1M 195R
Hofstellen etc.
K der Pastor hat einen Obst- und Gemüsegarten. Die anderen haben jeder ihren Gemüsegarten und manche einige Bäume, welche mit den Hofstellen und den Wegen11 insgesamt ergeben 9M 210R
Summe
Acker: 201M 75R
Wüster Acker: 186M 285R
Wiese: 9M 150R
Heufuder: 12
Wald und Tümpel: 32M 165R
Hofstellen
etc.: 9M 210R
Arealausrechnung zum Gleventinischem Feld, das daneben liegt und nun dem Pastor in Wusterhusen gehört12
Acker
[L,Z]
34M 225R
Zwischen den Grenzen von Kräpelin, Klein Ernsthof, Gustebin und Wusterhusen hat der Pastor
aus Wusterhusen folgenden Grund und Boden:
In den Annotationen von Kräpelin, wie die Einwohner dort gesagt haben, wurde
es dem Pastor zuerkannt, dem es auch vorher gehört hat. Ein Ackerfeld, das man das Gleventinsche
Feld nennt, und so nennt man auch den Teil, der nahe an der Grenze zu Gustebin liegt.
L18
das Gustebinsche - Gleventinsche Feld, ist
Sandhumus, an Areal:
16M 285R
Z
Sand,
150R
L19
der andere Teil wird das Kräpelinsche - Gleventinsche
Feld genannt, und ist Sandhumus,
13M 240R
L20
magerer Sand,
3M 150R
Wüster Acker
M21 In dem Ackerstück L 20 ist ein Stück mit scharfem Sand, doch es war einmal Acker gewesen und umfasst: 1M 195R
Wiese
[N]
6M 150R
N22 an beiden Seiten des Weges, wo er an die Grenzen zu Kräpelin und
Wusterhusen stößt, sind zwei Ackerstücke von mittelmäßigem Gras; an Areal: 2M 75R
N23 an den Ackerenden des Feldes L 19 ist auch Wiese von mittelmäßigem Gras,
und sie umfassen: 4M 75R
O24 zwischen dem Wiesenstück und den Grenzen ist ein Morast mit einigen
Büschen hier und da, der jetzt dem besagten Pastor gehört; und umfasst: 31M 45R
Sandgrube und einige sichtbare Steine, die dort
angelegt sind; gleichsam Reste eines Hauses, dieses umfasst 240 Ruten
Summe13
Acker: 236M
Wüster Acker: 188M 180R
Wiese: 16M
Heufuder: 12 Fuder
Wald und Tümpel: 63M 210R
Hofstellen: 10M
150R
Arealausrechnung des Ackerwerkes und Stevelin, welches im Wolgaster Amt und Distrikt liegt und im August 1694 geometrisch vermessen wurde
Acker
Der Acker ist ganz dreischlägig und von folgender Bodenart im:
Feld Aα , das dieses Jahr Sommerfeld war
[Aα]
30M 75R
Aα 1
sand- und lehmvermischter Humusboden,
26M 270R
Aα 2
etwas tiefliegender Humusboden,
1M 150R
Aα 3
etwas magerer Sand14 ,
1M 255R
Das Winterfeld Aβ
[Aβ]
40M 135R
Aβ 4
guter Humusboden, etwas sandvermischt beim Ackerstück Aβ 5, enthält drei Stücke, die
zusammen 6 Morgen 210 Ruten betragen, von derselben Bodenart sind und in der Wiese liegen,
38M 285R
Aβ 5
magerer Sand,
1M 150R
Das Brachfeld oder die Brache Aγ
[Aγ]
63M 135R
15
Aγ 6
sandvermischter Humusboden,
7M 240R
Aγ 7
zwei Stücke magerer Sand,
8M 45R
Aγ 8
Sandhumus, zwei Stücke,
30M 120R
Aγ 10
Humusboden,
2M 180R
Aγ 11
magerer und kleinsteiniger Sandboden,
5M 30R
Aγ 12
Sandhumus zwei Stücke16 ,
5M 270R
Aγ 13
Humusboden unweit der Häuser,
3M 150R
Wüster Acker17
[B]
89M 255R
B14
im Feld Aγ ist ein Stück wüster Acker von scharfem Sand mit Heidekraut darauf,
2M 165R
B15
ebenso zwischen dem Feld Aβ und der Grenze von Wusterhusen,
6M 30R
B16
eine Sandheide mit Heidekraut bewachsen, welche teils uneben, teils flach ist und in
früheren Zeiten als Acker genutzt wurde, umfasst
81M 60R
ein strittiger Ort zwischen Stevelin und Latzow. Die in Stevelin wollen, dass sich die
Grenze nach dem Weg richten soll, der nördlich von der Grenze verläuft. Die in Latzow haben sie damals bei der Vermessung
so
ausgewiesen. Betreffender strittiger Ort ist Sand mit Heidekraut bewachsen und war Acker gewesen, zum Areal von
25M 270R, das jedoch bei keinem der Dörfer aufgeführt werden kann, ehe der Streit
darüber entschieden ist.
Wiese
[C]
21M 135R
C17
an der Grenze von Kräselin ist eine Wiese von mittelmäßigem Gras,
7M 165R
C18
ebenso eine, mitten darin etwas sumpfig und bessere Koppel beim Acker,
8M 180R
C19
ebenso eine, auch etwas sumpfig zwischen dem Ackerstück Aβ4 und der Kräpeliner
Grenze,
1M 150R
C
an der Grenze von Latzow ist eine Wiese, die Hirtwischheißt und dem Viehhirten zusteht, die jetzt jedoch laut Aussage als Viehweide genutzt wird und an
Areal beträgt
3M 240R
Auf den drei oben stehenden Wiesen bekommt der Verwalter laut eigener Aussage 20 Fuder Heu, siehe die Annotationen.
R 282 U 101Wald
D
13M 270R
D20
zwischen der Grenze zu Kräselin und dem Feld Aγ ist ein Stück Eichenwald mit Haseln und
Erlen dazwischen, an Areal
10M 60R
D21
beim Ackerstück Aγ10 ist ein Stück mittelmäßiger Erlenwald sowie auch zwei Stücke
Erlenbruch dicht am Ackerstück Aβ4, welche zusammen ergeben
3M 30R
D22
zwischen Ackerstücken Aγ13 und Aγ6 sind Haseln und andere Büsche,
180R
Viehweide
[E]
39M 45R
E23
eine Pferdekoppel,
2M 285R
E24 18
löchriges und sandiges Heidekrautweideland, zwei Stücke19 ,
23M 270R
E25
sehr hoher Sandberg mit Heidekraut bewachsen, wo man Stralsund, Greifswald, Wolgast und
Bergen auf einmal sehen kann,
12M 90R
Sonst ist auch der oben genannte wüste Acker als Weide brauchbar, insbesondere für Schafe und der Morast, mit dem Buchstaben F bezeichnet, für Großvieh, wenn er nicht sehr nass ist.
Tümpel
[F]
39M 270R
F 26
zwei Stücke Morast mit Grasbülten darin, ergeben
36M 240R
F 27
vier Tümpel F 27 ergeben zusammen
3M 30R
Hofstellen
G
Der Kossat Nummer drei hat einen Gemüsegarten mit einigen Apfel- und Birnbäumen auf einem
wüsten Hof. Buchstabe G sind auch einige, die zusammen mit dem Gemüsegarten des Verwalters und kleinen Gärtchen und den Wegen
zusammen ergeben
4M 60R
[...]20
Der strittige Ort zwischen Latzow und hier, siehe Signatur
auf vorhergehendem Blatt, wird hier bis auf
weiteren Entscheid gesondert unter dem wüsten Acker aufgeführt, 25M
270R
Summe
21Acker: 134M 45R
Wüster Acker: 89M 255R
Wiese: 21M 135R
Heufuder: 20
Wald und Viehweide: 53M 15R
Tümpel und
Hofstellen: 44M 30R
Annotationen von Wusterhusen und Stevelin
Über Acker und Aussaat
Der Verwalter kann in jedes Feld in Stevelin säen: sechs Drömt Wintergetreide oder Roggen, bisweilen ein oder zwei Sch Weizen,
die
bei den sechs Drömt mit einberechnet sind, macht für alle drei Felder 216 Sch.
Jeder von den drei Kossaten sät 4 Sch Roggen,
macht für alle drei 12 Sch.
Sommergetreide, wurde gesagt, sät man in Stevelin auch gleich viel in jedes Feld. In die drei Stück
Hofacker, die der Verwalter bestellt, werden drei Drömt Roggen gesät. Dort ist der Acker vierschlägig oder in vier Felder
geteilt,
von denen zwei mit Sommergerste und Erbsen besät werden. Auch wird gleich viel Sommergetreide in jedes Feld gesät, nämlich
drei
Drömt, ergibt für die beiden sechs Drömt oder 72 Sch. Der Pastor und der Vollbauer haben beide soviel Acker wie der Verwalter
allein
und meinten auch, soviel auszusäen. Der Pastor hat außerdem neun Sch Land in dem anderen Acker. Erbsen werden hier in das
eine
Sommerfeld gesät und dasjenige, welches Brachfeld ist, liegt dieses Jahr vollständig unbesät.
Wiese
Die Wiese bei diesen Dörfern zeigt die Karte und die Ausrechnung.Heufuder In Stevelin bekommt der Verwalter 20 Fuder Heu.
Die
Kossaten haben hier im Ort keine Wiese. In Spandowerhagen haben sie eine Wiese, die Stevelins
Cotzenbrink genannt wird, von der jeder ein Fuder Heu zu bekommen meint, macht für diese alle 3 Fuder Heu.
In
Wusterhusen bekommt der Verwalter sechs Fuder Heu, der Schulze drei oder vier Heufuder und der Pastor halb soviel, ergibt
12 Fuder
Heu.
R 284 Bei Spandowerhagen haben Stevelin und Wusterhusen Wiese zu 13
Heufudern. Mehr Wiese meinten sie nicht in anderen Gütern zu haben.
U 177 Der Schulze gibt Steuer für eine dreiviertel Hufe; ob sie aber entweder als reduzierte Hufe22 oder als Landhufe gerechnet wird, weiß er nicht. Der andere Acker in Wusterhusen ist von der Hufensteuer23 befreit. Der eine von den zwei Höfen, die der Verwalter in Wusterhusen bewirtschaftet, gehört zum Wolgaster Schloss. Die anderen zwei Höfe, meinen die Bauern, dass Kapitän Starks24 Vater sie bekommen hatte. Sie wissen darüber aber nicht genau Bescheid. Für die 2 Höfe gibt der Verwalter 15 Rthl und an den Pfarrer 5 Rthl für dessen Einkünfte von diesen 2 Höfen.
Abgaben
Der Verwalter gibt Kopfgeld25 und Viehsteuer26 18 Rthl für das Jahr 1694.
Akzise27 meinte er sich nicht erinnern zu können wieviel.
Der Schulze gibt Kopfgeld anderthalb Rthl; Akzise 21 lß jedes Quartal; für den Krug einen Rthl, Krugpacht28 .
Viehsteuer für sechs Pferde, acht Kühe und Ochsen zu acht lß, Schafe fünf zu drei Dreier das Stück.
Pachtgeld29 einen Rthl 22 ½ lß. Der Pastor bekommt von ihm vier Rthl 32 lß.
Reitersteuer30 30 lß jeden Monat.
Magazinkorn31 sechs Sch Roggen, Tribunalsteuer32 32 lß.
Die drei Kossaten geben jeder 18 lß Kopfgeld,
Akzise neuneinhalb lß jedes Quartal.
R 285 Nils Jönßon: Viehsteuer für zwei Pferde und zwei Kühe, zwei Schafe.
Die anderen haben jeder zwei Pferde, drei Kühe, zwei Schafe.
Pachtgeld gibt jeder 16 lß und der eine für zwei Bienenstöcke vier
lß.
Die anderen Einlieger haben gegeben:
Wedige Werdel Kopfgeld das erste Mal zwei Rthl und das zweite Mal 36 lß, Akzise 18 lß
jedes Quartal, Viehsteuer für zwei Pferde und zwei Kühe, Immengeld33 für zehn Stöcke 20 lß, Schutzgeld anderthalb Rthl.
Jöns Nilson Kopfgeld für sich 16, für seine Ehefrau acht lß, Akzise
sieben lß jedes Quartal.
Casten Gys Kopfgeld 36 lß, das zweite Mal zwei Rthl, Akzise 21 lß jedes Quartal, Viehsteuer für drei
Kühe und drei Schafe, Schutzgeld34 anderthalb Rthl.
Jacob Möller Kopfgeld einen Rthl für das Jahr 1693, Akzise fünf lß jedes Quartal, Viehsteuer für zwei
Kühe, einen Ochsen und zwei Schafe.
Adam Woldendorff Kopfgeld für sich zwei Rthl, für seine Tochter zwölf lß, Akzise 21 lß
jedes Quartal, Schutzgeld einen Rthl jedes Jahr.
1704 ist das Dorf Wusterhusen revidiert und wie folgt befunden worden
Feld B
B3 ein Stück, vom wüsten Acker F10 aufgebrochen und von der Güte wie B2, 1M 120R
Feld C
C4 zwei Stücke, kaltgründiger Sandboden, vom wüsten Acker F10 bewirtschaftet, 1M 180R
Beschreibung vom übrigen wüsten Acker
Der wüste Acker ist hier sehr niedrig und kaltgründig, scheint beinahe als Acker untauglich zu sein, und nach Aussage der Bauern soll das Wasser ihn im Frühling hier und da überfluten.
Summe
Neuer Acker: 3M
RRev 307 URev 443Arealausrechnung vom Pastorenacker in Wusterhusen
L18, L19, L20 sind bei der vorigen Vermessung zugewiesen worden. Der wüste Acker M21 wird nun bewirtschaftet. Die Pastorenwiesen N22, N23 sind auch zugewiesen worden. Das Weideland O24 wurde ebenfalls zugewiesen und man findet dieses Areal im Ausrechnungsbuch unter dem oben genannten Zeichen.
Der Pastorenacker, der jetzt bei der Revision zugewiesen worden ist.
Im Feld B
P1 ein Stück, von der Güte wie B1, 1M 90R
Im Feld E
[P2-P4]
3M 120R
P2
zwei Stücke, wie E6,
1M 270R
P3
ein Stück, ist etwas hochgelegener Sandboden, von der Beschaffenheit wie E6.35 ,
1M 150R
P4
ein Stück, ist ein Stück beim Pastorenhaus von der Beschaffenheit wie B1,
240R
Summe
Neuer Acker: 5M 150R
RRev 308 URev 4461704 sind die Dörfer Stevelin und Kräselin revidiert und wie folgt befunden worden
Stevelin
[Ar14-Ar16]
13M 5R
Ar14
ein Stück, bewirtschaftet von B16, besteht aus Sand,
1M 150R
Ar15
ein Stück, von E25 bewirtschaftet und ist reiner Sand, der alle sechs bis neun Jahre besät
werden kann,
125R
Ar16
ein Stück, ist kaltgründiger Sand, von B16 bewirtschaftet. Der Adlige meinte, ihn nicht
mehr bestellen zu wollen, denn er ist kaltgründig, aber mir scheint, dass er wohl mindestens alle neun Jahre bestellt werden
kann,
11M 30R
Wüster Acker
Es ist nahezu nicht erkennbar diesen wüsten Acker bewirtschaften zu können seines kalten Grundes wegen.
Summe
Neuer Acker: 13M 5R
Designation des Pfarr=Ackers zu Wusterhusen nach denen beyden Kirchen=Matriculn, alß der alten de 1584. und der neuen de 1667.36
Dieweil bey der Kirche gar kein Acker ist, und bey der widem vorhin auch nur sehr wenig gewesen, so hat der Durchlauchtigste Hertzog Ernst-Ludewig, hochstl. Andackers, auß Christe Fürstl. Magnificence, Von dem nechst=belegenen Gnögentinischen wüsten Acker eine Landhufe zur widem perpetuirt, und solches durch dero Beambten Anno 1584. ins werk richten laßen, wie das hochfürstl. Rescript an dieselbe auß der alten Matricel bezeuget, also lautend:
Von Gottes Gnaden Ernst Ludewig, Hertzog zu Stettin, Pommern, Fürst zu Rügen,
Unsern Gruß zuvor, Ehrbare und Ehrsame, liebe
Getreue, Weil die widem zu Wusterhausen gar geringe Einkunft, und nicht viel über sechs Morgen Sadiges Ackers in allem haben
soll,
und Wir zu Beförderung der Ehren des Allerhöchsten, und üm so viel beßerer Unterhaltung des Pastorn zu Wusterhausen in Gnaden
hirmit
und unser nachkommende Herrschaft, Von der nechst an Wusterhausen belegenen wüsten Feldmark Gnögentin eine Landhufe zur erregeten
Wusterhausischen Pfarre hirmit zu perpetuiren gewilligt; So befehlen wir Euch hirmit gnädiglich, dass Ihr zu erster Gelegenheit,
von
der gedachten wüsten Feldmark eine nechst nach Wusterhausen belegene Landhufe abmeßt, und dieselbe bey angeregter widem perpetuirt,
solches auch in unserm Ambt=Buche, sowol auch in der Kirchen=Matricul zu Wusterhausen, zu stets wehrender Nachrichtung verzeichnet.
Und weil die Pauren, so diese Feldmark zuvor alle Jahre geheuret, nur ein geringes oder weniges dafür gegeben, so ist unser
Begehren, die Verfügung zu thun, damit nichts desto weniger die Pauren die Heuer hernach wie zuvor vollkommlich abgeben. Daran
thut
Ihr allenthalben unsern gnädigen Willen.
Datum Wolgast den 13. Februarii Anno 1584.
Ernestus Ludovicus
manu propria.
Denen Ehrbaren und Ehrsamen, unsern Hoffmarschall, Häuptmann, Haußrentmeister und Haußvogt auff Wolgast, Rath und lieben Getreuen,
Hans Von Eicksteten, zur Klempenow, Christian Papeken, und Wilhelm Slüßeln.
URev 440 links Hochgedachter Hertzog hat auch auß Fürstl. Gnaden befohlen, dass die
Lossinische Bauren, wegen der Capellen=Predigten, alle Jahr gewiße Dienste bey solcher Landhufe verrichten solten, wie eben
dieselbe
Matricul bezeuget mit diesen Worten:
Weil der Durchlauchtige hochgebohrne Landesfürst und Herr, herr Ernst= Ludewig, Hertzog
zu Stettin, Pommern, Fürst zu Rügen, und Kraff zu Gützkow, zu Beförderung des Heylsamen alleinstligmachenden Wortes Gottes,
und üm
soviel beßerer Unterhaltung des H. Ministerii Verschiener Zeit zu der Pfarre oder Widem zu Wusterhausen, Von der wüsten Feldmarck
Gnögentin eine Hufe Landes perpetui geleget, so haben Ihre Fürstl. Gn. für Sich und deroselben nachkommende Herrschaft im
Hause
Stettin, Pommern, gewilliget, willigen, bestätigen und verordnen auch hirmit in Kraft dieses Briefes, dass hieferner Ihre
Fürstl.
Gn. Eldenowische Kloster-Bauren zu Lossin, beym Dersem belegen, angeregtem Wusterhausischen jederzeit anwesenden Pastori alle
ümgehende Jahre, einen Tag zur Winter-saat, einen Tag zur Sommer-saat, einen Tag im Augsto, einen Tag in der Meßel-Zeit, und
einen
Tag in der Brakel-Zeit, mit Wagen, Pflügen, Seißen, und wie sonst die Bauren des Guths bey solcher obgesetzten Arbeit dienen
pflegen, unweigerlich bey Vermeidung der Pfendung, so die Ambtsleute zur Eldena, auff den Fall Ihres Ungehorsams, wider Sie
stracks
sollen vornehmen, dienen sollen. Und soll hinwider der Pastor zu Lossin üm so viel fleißiger in der Capelle daselbst den wahren
Gottesdienst verrichten. Wie denn auch Ihre Fürstl. Gn. hirmit denen Es jeder Zeit zur Eldena anwesenden Ambtleuten bey Ihren
Pflichten befohlen, dass Sie diese unsere Christl. Verordnung, von diesem Dato anzufangen, also perpetui ins werk richten.
Geschehen
zu Wolgast den 13. Julii, ist gewesn der Tag Margaretä Anno 1584.
Ernestus Ludovicus
manu
propria.
Über solche Gnögentinische Landhufe ist auch zur widem belegen die alte wüste Dorff=Stete Gnögentin, darin sämmtlich an allerley
Saat bey 20. Scheffel können gesäet werden, wie auch das Mohr sammt der Nacht Koppel, mit
aller Holtzung, so darauff stehet.
Ein Stück Acker, ohngefehr 5. Sch. Außsaat, auff dem Mühlenberge.
Ein Morgen Acker, Die Capellen=Worth genannt, gelegen
beym Damm
Eine Die Vicarien=Worth genannt, ohngefehr von 4. Sch. Außssat.
Eine
Worth hinter der Kirche am Konerowischen Wege, Die Fürst Ruthe genannt, die zwar in der
Matricul nicht beschrieben, jedoch von undencklichen Jahren her bey der widem gewesen ist.
Was die Wisen der Kirche und der Widem anlanget, davon gibt die neue auß der alten Kirchen-Matricul diese Nachricht:
Kirchen=Wisen.
Besage der alten Matricul de Anno 1584. send zu dieser Kirche folgende Wiesen belegen:
(1) Eine genannt Die Wisen=Hufe oder Wischen=Hufe bey Spandowerhagen
zwischen der Herrschaft wisen, soll 18. schwade breit, und 4. Morgen lang seyn.
(2) Noch eine Wise, Die Görren=Wische genannt, soll eine Morgen in die Länge, und eine Morgen in die Breite
haben
(3) Noch zweene Kavel-Wisen.
(4) Noch eine Schild-Wise genannt.
(5) Noch eine die St. Marien=wise genannt, so
16. Morgen in Sich begreiffen soll
Wisen zum Pfarrhoff.
Drey Kaveln bey denen Spandowerhäger=wisen, geben etwa 4. Füder Heu.
Ein Bring bey Spandowerhagen, ohngefehr 3. Füder
Heu.
Eine kleine Wise bey der Capellen=Worth am Damm, etwa ein Paar Füder Heu.
Wegen Vorerwehnter zum Pfarrhoff nunmehr belegenen Gnögentinischen Landhufe hat derPastor ein Doppeltes gravamen anzumelden
(1) Daß die obspecificirete Bauren=Dienste, ohn zu wißen auß welchen Ursachen, im Vorigen Seculo davon abgebracht, so dass
die
Losoinische Bauren, für die Capellen=Predigten, zum großen Nachtheil des Pastoris, nun gantz keine Dienste bey solchem Acker
mehr
verrichten.
(2) Daß die benachbarrte Dorffschaften, die den übrigen Acker Vom Gnögentin possidiren, alß zu Güstebin und
Kräpelin, Sich mehr Freyheit, mit Ihrem Viehe auff solche Landhufe des Pastoris zu hüten, de facto anmasten, alß Ihnen Von
Rechtes
wegen nimmermehr zu kommen kan. Wobey dem pastori der hochlobsamen königl. Commission kräftige Hülfte und Beystand vonnöthen,
welche
auch deßfalls anietzo demüthigst sucht und imploriret
Gregorius Martini
Pastor Wusterhus.
Designation des Wusterhusischen Pfarr-Ackers
1 Stevelin und Wusterhusen wurden von Simmon Skragge vermessen.
2 Kossat, Kossät, Häusling (casati), Einlieger, Kätner. Kleinbauern, die nicht das zu einem eigentlichen Bauern gehörige Haus mit Land, sondern ein Häuschen, eine Kate, oder eine Hütte besitzen, zu dem Gärten und ein wenig Acker oder Weideland gehört. Abgaben, Dienste und Besitzverhältnisse oder andere „Gewohnheiten“ waren von Landstrich zu Landstrich verschieden. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 154, Berlin 1831, Sp. 89.
3 In der Reinschrift steht nur Hütte.
4 Nach dem Tod des letzten pommerschen Herzogs Bogislaw XIV im März 1637, forderte der Kurfürst von Brandenburg die vertraglich zugesicherte Sukzession in Pommern, das aber weiterhin von Schweden besetzt blieb. Verbündete brandenburgische und kaiserliche Armeen drangen in Pommern ein, die schwedischen Generäle Wrangel und Banér konnten das Land mit Mühe halten. Als 1638 der Gouverneur Sten Bielke starb, regierten Banér und seine Offiziere für drei Jahre faktisch das Land. Die Forderungen des Militärs, die Kriegslasten, die Pommern leisten musste, stiegen ständig an. Dies änderte sich erst 1641 mit einer Beruhigung der kriegerischen Lage und der Berufung Torstenssons zum Generalgouverneur und Axel Lilies zum Gouverneur von Hinterpommern. Lange, Edmund: Die Greiffswalder Sammlung Vitae Pomeranorum. Alphabetisch nach Geschlechtern verzeichnet. (Baltische Studien, Erste Folge. Ergänzungsband ) Greifswald 1898. S. 86. Stadtarchiv Wismar, Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 (x), Rep 3 (1) 0698.
5 Nach dem Tod Gustav Adolfs folgte ihm seine Tochter Christina (1626-1689) auf den schwedischen Thron, welche die Regierungsgeschäfte Ende 1644 nach Erreichung der Volljährigkeit übernahm. Ihre offizielle Krönung fand im Februar 1650 in Uppsala statt. 1654 dankte sie ab und bestimmte ihren Cousin Karl Gustav von Zweibrücken-Kleeburg als ihren Nachfolger. Danach konvertierte Christina 1655 zum Katholizismus und verlegte ihren Wohnsitz nach Rom. Bis zu ihrem Tod 1689 dienten u.a. die Einnahmen aus den pommerschen Domänen dem finanziellen Unterhalt der abgedankten Königin. Hofberg, Herman: Svenskt biografiskt handlexikon. Del 1, Stockholm 1906. S. 614f.
6 Dem Wolgaster Schloss zugeordnete Güter bedeuten, dass sie zum landesherrlichen Besitz gehören. Das Wolgaster Schloss war herzogliche Residenz, das nach 1630 zur schwedischen Krone gehörte. Backhaus, Helmut: Das Schloss Wolgast als schwedisch-pommersche Residenz. In: Buchholz, Werner; Mangelsdorf, Günter (Hg.): Land am Meer. Pommern im Spiegel seiner Geschichte. Köln, 1995. S. 493f.
7 Eine Kirchenmatrikel ist ein Verzeichnis über die Eigentums- und Einkommensverhältnisse von Kirchen und ihren Kirch- und Schuldienern. Deutsches Rechtswörterbuch: Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Bd 7. Weimar 1974-1983. Sp. 883.
8 Die Funktion des Schlosshauptmanns bestand als Befehlshaber eines fürstlichen Schlosses darin Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Schloßhauptmann. In: Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 146, Berlin 1827, Sp. 408. Der Schlosshauptmann von Alt-Stettin gehörte, gemäß der Regiments-Verfassung von 1663, nach Generalgouverneur und Hofgerichts-Präsident und neben Kanzler und zwei weiteren Regierungsräten zu den obersten Beamten der schwedisch-pommerschen Regierung. Neben seiner Funktion im Schloss wurde ihm die Aufsicht über die finanziellen Belange, die Verwaltung der Ausgaben und das rechtzeitige Einbringen der Einkünfte des Landesherren für Schwedisch Pommern übertragen. Die Königlich-Schwedisch-Pommersche Regierungs-Form. Von 1663. In: Dähnert, Johann Carl (Hg.): Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden. Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Erster Band. Stralsund 1765; No. 3, Seite 359 ff.
9 Zur Zeit der schwedischen Landesvermessung war Paul Wedig von Borck (geb. 1641) Schlosshauptmann von Alt-Stettin. Seine Karriere begann als königlich-schwedischer Rittmeister, er war Hauptmann auf Pudagla, 1682 wurde er zum Oberjägermeister von Pommern und Rügen ernannt. Schließlich wurde er 1691 Schlosshauptmann und Regierungsrat von Alt-Stettin und 1696 Obrist über die Lehnspferde in Pommern und Rügen. v.Borck, In: Bagmihl, J. T.: Pommersches Wappenbuch. Bd. 4, Stettin 1854, S. 121-140.
10 Anstelle von 3M sind in der Urschrift 31 M angegeben.
11 Anstelle von Wegen steht in der Reinschrift Höfe.
12 Die Übersetzung dieser Seite wurde von Verena Schmidtke bearbeitet.
13 Die rechnerisch richtige Summe in der Urschrift ist oben in der Tabelle eingetragen. Die Werte in der Reinschrift lauten im Original in der Spalte Wüster Acker wie folgt: 188 M | 170 R. und in der Spalte Wald und Tümpel: 63 M | 215 R.
14 Die Summe vom Aα in der Spalte Acker beträgt laut Reinschrift: 29 M | 75 R. Der Eintrag von 30 M | 75 R in der oben stehenden Tabelle ist der rechnerisch richtige Betrag aus der Urschrift.
15 Die Summe in der Spalte Acker beträgt laut Reinschrift: 133 M | 45 R. Der Eintrag von 134 M | 45 R in der oben stehenden Tabelle ist der rechnerisch richtige Betrag aus der Urschrift.
16 2 stycken steht nur in der Reinschrift.
17 Die Summe in der Spalte Acker beträgt laut Reinschrift: 133 M | 45 R. Der Eintrag von 134 M | 45 R in der oben stehenden Tabelle ist der rechnerisch richtige Betrag aus der Urschrift.
18 In der Urschrift steht an dieser Stelle das
symbol
.
19 mit
einigen Tümpeln
(zusätzlicher Text in der Urschrift).
20 In der Urschrift ist an dieser Stelle noch die Beschreibung eines Landstücks mit der Bezeichnung H eingefügt. Diese ist jedoch komplett gestrichen worden.
21 Die Summe steht in der Reinschrift zwischen Zeile 27 und 28. Die Summe in der Spalte Acker beträgt laut Ur- und Reinschrift: 133 M | 45 R. Der Eintrag von 134 M | 45 R in der oben stehenden Tabelle ist der rechnerisch richtige Betrag, wie er zuerst in der Urschrift vor der Korrektur stand.
22 Die übliche Steuerform in Vorpommern war die Besteuerung des ländlichen Grund- und des städtischen Hausbesitzes, der so genannte Hufen- und Häusermodus. Da die Landschaft nur die überholte Kahldensche Matrikel aus dem Jahre 1631 besaß und da die Arbeit an einer neuen Hufenmatrikel mehrfach gescheitert war, einigten sich die Stände 1658 in Anklam auf eine Übergangsregelung, nach der die Steuern bis auf weiteres verteilt werden sollten. Sie legten einen fiktiven Bestand von 10 000 Hufen (reduzierte Hufen) zugrunde, von dem die Ritterschaft und die Ämter im Verhältnis 5:2 die eine Hälfte und die Städte die andere Hälfte übernahmen. Eine Steuereinheit der reduzierten Hufe entsprach für die Ämter 3 Landhufen, für die Städte 2 1/2 Landhufen. Dähnert, Johann Carl: Platt-Deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1781, S. 459.
23 Hufensteuer bezeichnet die Steuer, die von den Feldern nach Hufen gerechnet gezahlt wird. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 25. Berlin 1782. Sp. 602 ff.
24 Starck (auch Starckow). Nähere Angaben zur Familie Starck siehe Ledebur, Leopold: Adelslexicon der Preussischen Monarchie. Bd.2, Berlin 1855. S. 472.
25 Das Kopfgeld ist eine Personensteuer, eine Abgabe an die Obrigkeit, die jeder Einwohner zu entrichten hatte, wobei die Höhe der Abgabe sich nach dem jeweiligen Stand der Person richtete. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 44. Berlin 1788. Sp. 34ff.
26 Viehsteuer, auch Viehschatz genannt, ist in einigen Orten eine Abgabe für das Vieh, das gehalten wird. Adelung; Johann Christoph: Grammatisches kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, bd. 4, Wien 1811, Sp. 1196.
27 Akzise, auch Verbrauchssteuer, war eine Steuer oder Abgabe, die dem Landesherren von allen ein- und ausgehenden Waren, die dem Unterhalt dienten, entrichtet werden musste. Zedler, Johann Heinrich: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 1 Leipzig 1732. Sp. 276f.
28 Der Krug bezeichnet im norddeutschen Raum ein Wirtshaus. Für das Führen eines Wirtshauses musste der Wirt Pacht an den Eigentümer entrichten. Grimm (Hg.): Deutsches Wörterbuch, Bd 11, Leipzig 1873. Sp. 2434.
29 Pachtgeld ist der Betrag, den ein Pächter für die Nutzung einer gepachteten Sache an den Eigentümer zahlt, wie z.B. die Pacht für einen Hof, eine Mühle, einen Krug u.a.m Pachtgeld. In: Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 106. Berlin 1807. Sp. 64.
30 Reitergeld, auch Tonnengeld genannt, ist in einigen Gegenden, diejenige Abgabe, welche den Strandreitern für die Bergung gestrandeter Güter gezahlt wird. Reitergeld. In: Grimm (Hg.): Deutsches Wörterbuch, Bd 14, Leipzig 1893. Sp. 783.
31 Das Magazinkorn war eine Abgabe in Form von Getreide, Mehl oder ähnlichen Agrarprodukten, die in einigen Ländern in das obrigkeitliche Kornmagazin geliefert werden musste. Im Magazin wurde das Getreide gelagert, als Vorrat für schlechte Zeiten, wie Missernten, Teuerungen oder Belagerungen für die Versorgung der Einwohner und der Besatzung. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd. 45, Berlin 1789, Sp. 441ff.
32 Für die im Westfälischen Frieden zugesprochenen norddeutschen Provinzen erhielt Schweden das privilegium de non appellando. Damit verbunden war die Verpflichtung, ein eigenes Oberappellationsgericht als Substitut des Reichskammergerichts einzurichten. Dieses 'Tribunal' wurde nach 1648 in Wismar errichtet; die Etablierungsphase endete allerdings erst 1664 mit der vollständigen Besetzung der Richterstellen. Die Finanzierung sollte durch die deutschen Provinzen Schwedens geleistet werden. Diese Tribunalsteuer lag in Pommern im Verantwortungsbereich des ständischen Landkasteneinnehmers, der sich direkt an jede Ortsobrigkeit wenden sollte. Aufgrund der starken Kriegsschäden in Pommern verzögerten sich in den ersten Jahrzehnten nach Gründung die Zahlungen allerdings häufig oder gingen nur unregelmäßig ein, erst zum Ende des 17. Jahrhunderts begannen die Zahlungen regelmäßig zu fließen. Dähnert, Johann Carl: Platt-deutsches Wörter-Buch nach der alten und neuen Pommerschen und Rügischen Mundart, Stralsund 1782, S. 228.
33 Abgabe für die Erlaubnis der Bienenhaltung. Krünitz, Johannes Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd. 6, Berlin 1784, Sp. 752.
34 Mit der Entrichtung von Schutzgeld erwirbt die zahlende Person Schutz und Schirm des Geldempfängers. Die Zahlung von Schutzgeldern auf dem Land leisten vor allem Personen ohne Besitz, die zur Miete wohnen, an die jeweilige Obrigkeit. Schutzgeld. In: Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 149, Berlin 1828, Sp. 711.
35 In der Urschrift ist die Teilsumme für den Pastorenacker P2 und P3: 3 M | 170 R, und in der Reinschrift: 3 M | 210 R (Abweichung vom Original).
36 Die nachfolgenden Seiten sind als Beilage in den Revisionsband Bd. 53 (Urschrift) eingebunden, in die Revisionsbeschreibung von Wusterhusen. Dieser Text wurde nicht mit in die Reinschrift der Revision übernommen (zusätzlicher Text in der Urschrift).