Annotationen von Hinrichshagen, welches in Vorpommern, im Distrikt Greifwald und im Kirchspiel Reinberg liegt, wurde im August 1696 vermessen
U 484 linksNamen der Einwohner
| 1 . Jochim Tunnman,
Halbbauer 2 . Jochim Brehmer, Schulze, Vollbauer 3 . Martin Vögler, Vollbauer 4 . Christian Luchtrand, Vollbauer 5 . Jochim Sim, Einlieger 6 . Casten Vögler, Vollbauer 7 . Jürgen Foss, Vollbauer |
sind alle Untertänige |
Diese Einwohner berichten, dass hier vor dem Kaiserlichen Krieg1 elf Vollbauern gewohnt haben. Vor dem letzten Krieg gegen Brandenburg2 wohnten hier sieben, seitdem nicht mehr als jetzt. Von denen versteuert jeder von den fünf jetzt eine Landhufe und Nr. 1 eine halbe Landhufe, so dass diese sechs Bauern jetzt für 5 ½ Landhufen gerechnet werden, die alle steuerpflichtige [Hufen] sind. Und das ganze Dorf gehört dem Heilig-Geist Kloster in Greifswald. Dahin zahlt jeder von den fünf 20 Rthl Dienstgeld3 und 5 Rthl Pachtgeld4 , R 623 und Nr. 1 10 Rthl Dienstgeld und 4 Rthl Pacht und daneben dienen sie mit Wagen, vier Pferden und zwei Personen in Greifswald, wenn es ihnen befohlen wird, entweder zum Holzfahren oder anderem. Doch sie haben keine bestimmten Diensttage. Außerdem wird vom ganzen Dorf an das Konsistorium in Greifswald5 gegeben, was Hundekorn6 genannt wird: 105 Scheffel vom Roggen, Gerste und Hafer und gleichviel von jedem Schlag, als auch 10 Rthl 8 lß vorpom. jährlich. Der Müller in Reinberg, Gerhard Gössler, bestellt einen wüsten Hufenacker. Dafür gibt er jährlich 15 Rthl Dienst- und Pachtgeld und daneben 5 Rthl Hufensteuer7 . U 484 rechts Außerdem gibt es noch drei wüste Hufenäcker, die die Bauern hier bestellen und dafür geben sie zusammen 24 Rthl 16 lß. Der Müller und der Schmied in Reinberg haben zusammen auch einen wüsten Hufenacker und geben dafür 10 Rthl Dienst- und Pachtgeld.
Der Acker liegt hier in vier Schlägen und sie säen in die Brache Roggen, dann Gerste und danach Hafer und Erbsen. Jedoch sagen sie, dass sie meistenteils zwei Schläge jedes Jahr als Brache liegen lassen. Hier ist auch etwas, das nicht länger als zwei Jahre tragen kann und es liegt dann zwei Jahre unbesät. Die Schläge sind schwer zu teilen, weil jeder Hufenacker gesondert für sich liegt.
Jeder von den fünf Bauern kann säen: R 624 24 Scheffel Roggen, 12 Scheffel
Gerste, 36 Scheffel Hafer, 1 bis 2 Scheffel Erbsen
[wüste Hufen:] 30 Scheffel Roggen, 36 Scheffel Hafer. Andere Saat säen sie
nicht in den Acker der wüsten Hufen, weil er nicht gedüngt wird.
Nr. 1: 12 Scheffel Roggen, 7 Scheffel Gerste, 18 Scheffel
Hafer
Wiese
Die Wiesen erscheinen auf der Karte und in der Ausrechnung. Nach eigenen Worten erhalten sie auf der Swartlands Wisch, die mittendrin sumpfig ist, höchstens 4 Heufuder und sie kann selten überall genutzt
werden.
Auf Die Grosse Wisch auch 4 Heufuder
Nr. 1: 2 Heufuder
Nr. 2: ohne
Swartlands Wisch 2 Heufuder
Nr. 3: 2 Heufuder
Nr. 4: 3 Heufuder
Nr. 6: 1
Heufuder
Nr. 7: 1 Heufuder
für die wüsten Hufen zusammen: 6 Fuder
Summe: 25 Heufuder
Diese Angabe über die Heufuder ist völlig von der Realität verschieden, denn werden sie mit Wiesen anderer Dörfer verglichen und den Angaben deren Einwohner, besonders von Preetz und Schmedshagen, scheinen sie soviel Heufuder geben zu können, wie in der Arealausrechung angegeben ist.
R 625Wald
An Brennholz haben sie hier so viel, wie sie benötigen. Holz zum Bauen kauft die Herrschaft.
Vieh
Nr. 1: 4 Pferde, 3 Kühe
Nr. 2: 8 Pferde, 7 Kühe, 8 Schafe
Nr. 3: 8 Pferde, 2 Ochsen, 4 Kühe und 2 junge, 10 Schafe
Nr.
4: 7 Pferde, 1 Ochse, 6 Kühe, 6 Schafe
Nr. 5: 1 Kuh, 2 Schafe
Nr. 6: 8 Pferde, 2 Ochsen, 8 Kühe, 6 Schafe
Nr. 7: 8
Pferde, 1 Ochse, 6 Kühe, 8 Schafe
Nr. 2 hat 1 Knecht, 1 Magd
Nr. 5 hat 1 Knecht
Nr. 6 hat 1 Knecht
Nr. 7: -
Einige haben Bienenstöcke, jedoch haben sie bisweilen pro Stück 1 Stempel gegeben.
R 626 U 485 linksObstgärten
Jeder hat Gemüse- und Obstgärten, jedoch sind meistenteils Kirschbäume darin. Manche haben auch einige Hopfenstangen.
Abgaben
Nr. 2 gibt 24 lß Akzise8 pro
Quartal.
Nr. 5: 8 lß
jeder von den anderen fünf: 36 lß
Kopfgeld9 und andere Abgaben meinen sie sich
nicht zu erinnern. Sie bekommen auch keine Quittungen.
Magazinkorn10 jeder von den fünf vergangenes Jahr 11 ¼ Scheffel, Nr. 1 hingegen die
Hälfte
Reitersteuer11 jeder Vollbauer
pro Monat 1 Rthl 5 lß, der Halbbauer 26 ½ lß
Arealausrechnung von Hinrichshagen,
welches in Vorpommern, im Distrikt Greifswald, im Kirchspiel Reinberg liegt, im August 1696 vermessen wurde und es grenzt im Norden an den Sund zwischen Pommern und Rügen, im Osten an Stahlbrode und Falkenhagen, im Süden an Reinberg und Hankenhagen und im Westen12 an Miltzow
Acker
A der Acker ist in vier Felder geteilt (siehe Annotation) und ist von folgender Bodenart, 574M 285R
Aa lehmhaltiger Sandhumus,
mittelmäßig guter Acker, zwei Stücke, 122M 15R
Ab sandigere und magere Bodenart, teilweise etwas lehmhaltig, 47M 210R
Ac
magerer Sandhumus von zwei wüsten Höfen, wird zwei Jahre nacheinander mit Roggen und Hafer besät, und ruht danach zwei Jahre,
50M
120R
Ad Lehmhumus, ziemlich guter Acker, jedoch teilweise sandvermischt, 2 Stücke, 64M 210R
Ae sandig, etwas lehmhaltiger
Acker, 63M 120R
Af Sanderde, teils humushaltig, teils auch magerer, 36M
Ag lehmhaltiger Sandhumus, tiefliegend beim
Wiesenstück, 26M 240R
Ah Lehm- und Sandhumus, je näher dem Dorf, desto humoser, vier Stücke, 163M 270R
B Wüster Acker
[B] 47M 135R
Ba wüster Acker, mittendrin ein wenig mehr niedrigliegend, besteht aus sandigem Grund, 15M 45R
Bb sieben Stücke
sandiger wüster Acker, umfasst 16M 210R
Bc vier Stücke tiefliegender wüster Acker, 13M 60R
Bd ein steiniger Sandberg, der
auch Acker war, 2M 120R
C Wiese
[C] 78M 75R
Ca mittelmäßige Wiese, 2 Heufuder, 1M 150R
Cb sumpfige Wiese, 3 Heufuder, 3M 225R
Cc zwei Stücke
tiefliegende Wiese, 3 Heufuder, 2M 240R
Cd eine Wiese, Die große Wisch genannt, ist an
den Grenzen sumpfig und besseres Gras beim Acker, 8 Heufuder, 12M 90R
Ce buschige, sumpfige Wiese, 4 Heufuder, 8M
Cf acht
Stücke mit mittelmäßigem Gras, 8 Heufuder, 5M 120R
R 629
U 521 Cg flache Wiese, etwas sumpfig, 3 Heufuder, 3M 165R
Ch eine Wiese,
Swartzlands Wisch genannt, ist mittendrin sumpfig und besser beim Acker, 10 Heufuder, 8M
150R
Ci sumpfige Wiese beim Erlenbruch und besser beim Ackern, sind zwei Stücke, 5 Heufuder, 5M 45R
Ck zwei sumpfige,
morastige Wiesenstücke, 2 Heufuder, 5M 90R
Cl sumpfartig, jedoch teilweise gute ertragreiche Wiese, 12 Heufuder, 22M
D Wald
[D] 245M 165R
Da junge Eichen und allerlei Art anderer Laubwald dazwischen, 107M 180R
Db Eichen-, Erlen-, Birken- und andere
Laubbüsche auf niedrigem Land, acht Stücke, 43M 150R
Dc kleiner Eichen- und Erlenwald auf niedrigem Land, 23M 150R
Dd Erlen-
und kleine Eichenbüsche auf sumpfigem Land, 3M 120R
De drei Stück sumpfige Erlenbrüche an der Wiese Die grosse Wisch, 5M 285R
R 630 Ff Eichen-, Erlen- und
anderer Laubwald, Stilows Koppel genannt, umfasst mit vier anderen Stücke von gleicher Art Wald, 22M
Dg Erlenbruch an der Grenze
sumpfig, zur Wiese und zum Acker hin mit Eichen und anderem Laubwald, 15M
Dh sumpfiger Morast mit kleinen Erlenbüschen, 9M
90R
Di ein Hügel mit kleinen Eichenbüschen, 2M 210R
Dk Erlen und andere Büsche dazwischen, 4M 90R
Dl Erlenbruch, 4M
60R
Dm zwei kleine Hügel, teils kahl, teils mit kleinen Wachholderbüschen darauf, 4M 30R
E Weideland
[E] 85M 285R
Ea steinige Hügel in der Wiese Cb, 5M 45R
Eb flaches, kiesiges Weideland, 2M 120R
Ec Weideland von festem
Grund, beim Acker, 14M
R 631
U 522 Ed fester Hügel, 2M 180R
Ee kahles, sumpfiges Weideland, 16M
240R
Ef feste Weidehügel, umfassen mit der Straße, wo der Landweg durchgeht 16M 60R
Eg trockenes Weideland mit kleinen
Büschen darauf, 3M 90R
Eh niedrig liegendes, bültiges Weideland, 14M 150R
Ei trockenes Weideland, 8M 30R
Ek ein schmaler
Streifen Heidekrautweideland zwischen dem Wald und dem Acker Aa, 2M 90R
Sandgruben im Acker Ab, 180R
Tümpel und Morast
[Tümpel und Morast insgesamt] 16M 270R
a ein flacher Morast, 5M
R 632
b sumpfiger Schlamm-Morast mit einigen Büschen, 8M 270R
15 Wassertümpel, 2M
240R
ein angelegter Teich, worin jedoch kein Fisch ist, wie gesagt wird, 60R
Hofstellen
[TK,ÖT] 14M 255R
TK jeder hat Obst- und Gemüsegarten, die mit den Hofstellen zusammen umfassen 8M 225R
ÖT wüste Höfe, 6M
30R
Summe
Acker: 574M 285R
wüster Acker: 47M 135R
Wiese: 78M 75R
Heufuder: 60
Wald, Weideland, Tümpel: 348M
120R
Hofstellen, etc.: 14M 255R
Anno 1705 d. 8 maÿ ist zu Hindrichshagen im Rheinbergschen Kirchspiel die Revision vorgenommen und befunden worden wie folget.
Neuer acker seÿt der vorigen Vermessung
[neuer Acker insgesamt] 9M 280R
B2, 2 st: von Bb außgepflüget, bestehen auß mür=ber sandvermengter schwartze erde, sind tüchtig
zu sommar und winter=saat, 4M 180R
B3, 1 st: von Bc in Ad und Bd belegen, be=stehet auß sandigter erden, wann es 2 saat
getragen, muß es wieder 2 Jahr liegen, areal 1M 280R
B4, 4 st: von Bc außgepflüget, bestehen auß schwartzer kaltgründiger
isermahligten erden, und werden dann und wann zu Sommer=korn gebraucht, 1M 180R
D2, 1 stück von Db außgeradet, bestehet auß
schwartzer mürber sandvermengter Erde, ist gut zu Sommer und winter=saat, areal 1M 30R
RRev 634 E3, 1 st: von Ec, niedrig belegen schwartze erde, wird dann und wann mit Lÿnsaat
besäet, areal 210R
Beschreibung des übrigen wüsten Ackers.
[wüster Acker insgesamt] 3M 180R
Ba, das stück lieget noch gantz wüste, bestehet auß einen strengen sandgrund, niedrig und schlupigt belegen, und zur cult. un=dienlich.
URev 390 Bb, mit No 4 verzeichnet, ist eben belegen, der grund bestehet auß schwartzer sandbermengter erden, und ist zur cult. dienlich,
1M 150R
NB das
übrige von Bb ist theils mit holtz bewachsen, theils Ber=gigt, und bestehet auß losen trieb sand, und ist zur cult. undienlich.
Bc, sind von schlechter qualitet, theils schlupig, isermahligt und RRev 635 niedrig belegen, können schwerlich zur cultur kommen, und kaum zu wiesen dienlich.
Bd ist ein strenger sand=kamp, bstehet auß losen triebsande und ist zur cult. undienlich.
Cg, mit No 5 verzeichnet, ist eben belegen, bestehet auß etwas isermahligter erden, und ist zur cult. dienlich, 2M 30R
NB das übrige hiervon
ist zu niedrig und wiesen belegen.
Summa
cultivirter neuer acker: 9M 280R
wüster acker: 3M 180R
1 Dreißigjähriger Krieg 1618-1648.
2 Der Brandenburgische Krieg (Schonenkrieg) 1675-1679: Trotz des Großmachtstatus war die Situation Schwedens unsicher, im Osten bedrängte Russland die schwedischen Provinzen, Polen war ein Unsicherheitsfaktor, Brandenburg spähte nach Schwedisch-Pommern während Dänemark die verloren Gebiete in Südschweden zurückgewinnen wollte. Bereits 1672 ging Schweden ein Bündnis mit Frankreich ein, das gegen die Niederlande gerichtet war. Dafür sagte Frankreich seinem Bündnispartner finanzielle Unterstützung für die kontinentalen Truppen zu und versprach im Falle eines dänischen Angriffs militärische Hilfe. Im selben Jahr fiel Frankreich in die Niederlande ein, die sich daraufhin mit Brandenburg verbündeten. Dänemark tat sich mit dem Kaiser zusammen und war bereit, in den Krieg einzugreifen, sobald eine andere Macht Frankreich zur Hilfe eilen sollte. Dennoch stationierte Schweden auf Drängen des französischen Bündnispartners Truppen in Pommern. Allerdings suchte Schweden erfolglos den Ausgleich mit seinem nordischen Nachbarn. Im Dezember 1674 fiel der Reichsmarschall Wrangel ohne Angriffsbefehl in brandenburgisches Gebiet ein. Das Vorhaben endete mit der Niederlage bei Fehrbellin 1675. Daraufhin erklärten der Kaiser und einige Zeit später auch Dänemark dem schwedischen Reich den Krieg. Für Schweden sah die Lage kritisch aus, trotzdem gelang Schweden im Dezember 1676 bei der blutigen Schlacht um Lund ein knapper Sieg. Weitere Erfolge schließen sich an. Im Jahr 1679 kommt es zu Friedensschlüssen, dabei verpflichtete sich Brandenburg, die in Schwedisch-Pommern eroberten Gebiete zurückzugeben. Die beiden skandinavischen Reiche verhandelten ihren Frieden allein, das Schutz- und Trutzbündnis ratifizierte Karl XI. schließlich am 8. Oktober 1679. In: Busch, Michael: Krieg – Krise – Absolutismus. Die Entstehung königlicher Alleinherrschaft in Dänemark und Schweden.
3 Dienstgeld: eine Geldabgabe, welche die Untertanen an ihre Herrschaft als Ersatz für den erlassenen Frondienst zahlen müssen. Krünitz, Johann Georg, Oeconomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Haus- und Landwirtschaft, Bd 9, Berlin 1776, Sp. 298.
4 Pachtgeld ist der Betrag, den ein Pächter für die Nutzung einer gepachteten Sache an den Eigentümer zahlt, wie z.B. die Pacht für einen Hof, eine Mühle, einen Krug u.a.m Pachtgeld. In: Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 106. Berlin 1807. Sp. 64.
5 Das Greifswalder Konsistorium wurde 1556 errichtet. Die ersten sieben Jahre fungierte es als Spruchgremium, welches sich hin und wieder nur zu gegebenem Anlass zusammenfand. Durch einen Beschluss der Landstände wurde es 1563 als ständige Behörde eingerichtet. Sein Aufgabengebiet erstreckte sich im Bereich der kirchlichen Rechtssprechung. Das Konsistorium in Greifswald war in herzoglichen Zeiten für den Landesteil Pommern-Wolgast zuständig und danach für das Gebiet des Landesteils, der später zur schwedischen Krone gehörte. Greifswald als Sitz des Konsistoriums bot durch seine Universität vor allem personelle Vorteile. Professoren der juristischen und theologischen Fakultät wurden als Mitglieder ins Konsistorium berufen. Das Konsistorium diente als kirchliches Landesgericht zur Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments, sprach also im Namen der jeweiligen Landesherrschaft Recht und war dem Hofgericht gleichgestellt. In der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, in der Übergangsphase zwischen herzoglicher und schwedischer Regierung löste sich das Greifswalder Konsistorium 1637 neben anderen Gerichten kurzzeitig auf. Aber die schwedische Militärregierung war sehr um die Wiederaufnahme der Arbeit der pommerschen Gerichte bemüht und mit der Anerkennung des pommerschen Kirchenrechts seitens der schwedischen Krone nahm das Greifswalder Konsistorium seine Arbeit 1642 wieder auf. Im Vergleich zu den anderen pommerschen Konsistorien wies das Greifswalder die größte Kontinuität auf. Zum einen bzgl. seines Standortes blieb es durch die Verknüpfung zur Greifswalder Universität von Verlegungen von Regierungssitzen unberührt und zum anderen bzgl. seiner Struktur und seiner Rechtsgrundlagen wurden nur geringe Weiterentwicklungen vorangetrieben zum Schutz des alten pommerschen Kircherechts vor schwedischen Einflüssen um seine Unabhängigkeit nicht zu gefährden. Nach einer Neuorganisation des Gerichtswesens im 19. Jahrhundert stellte das Konsistorium in Greifswald 1849 seine Arbeit ein. Buske, Norbert: Das alte Greifswalder Konsistorium: 300 Jahre kirchliche Rechtssprechung. In: Baltische Studien, Band 76, (1990), S. 48-80.
6 Hundekorn: Der Begriff Hundekorn war in Vorpommern seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts bekannt. Noch im 17. Jahrhundert war diese Abgabe gebräulich, die in Roggen, Hafer und Gerste zu entrichten war. Wiggers, F. Gutachten über das Hundekorn. In: Baltische Studien, Band 29, (1878), S. 14; 38.
7 Hufensteuer bezeichnet die Steuer, die von den Feldern nach Hufen gerechnet gezahlt wird. Krünitz, D. Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 25. Berlin 1782. Sp. 602 ff.
8 Akzise, auch Verbrauchssteuer, war eine Steuer oder Abgabe, die dem Landesherren von allen ein- und ausgehenden Waren, die dem Unterhalt dienten, entrichtet werden musste. Zedler, Johann Heinrich: Grosses vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 1 Leipzig 1732. Sp. 276f.
9 Das Kopfgeld ist eine Personensteuer, eine Abgabe an die Obrigkeit, die jeder Einwohner zu entrichten hatte, wobei die Höhe der Abgabe sich nach dem jeweiligen Stand der Person richtete. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd 44. Berlin 1788. Sp. 34ff.
10 Das Magazinkorn war eine Abgabe in Form von Getreide, Mehl oder ähnlichen Agrarprodukten, die in einigen Ländern in das obrigkeitliche Kornmagazin geliefert werden musste. Im Magazin wurde das Getreide gelagert, als Vorrat für schlechte Zeiten, wie Missernten, Teuerungen oder Belagerungen für die Versorgung der Einwohner und der Besatzung. Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, Bd. 45, Berlin 1789, Sp. 441ff.
11 Reitergeld, auch Tonnengeld genannt, ist in einigen Gegenden, diejenige Abgabe, welche den Strandreitern für die Bergung gestrandeter Güter gezahlt wird. Reitergeld. In: Grimm (Hg.): Deutsches Wörterbuch, Bd 14, Leipzig 1893. Sp. 783.
12 In der Reinschrift steht "öster" - Osten. Die Übersetzung folgt hier der Urschrift, aufgrund der richtigen geographischen Angabe.